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Niederschlagswasser

Häufige Fragen zum Thema „Niederschlagsentwässerung“

Was bezeichnet man als Niederschlagswasser ?

Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.

Was versteht man unter bebauter und / oder befestigter Fläche?

Bebaute Fläche:  Die Grundfläche der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude inkl. Dachüberstände (Dachflächen).

Befestigte Fläche:  Die auf dem Grundstück betonierte, asphaltierte, gepflasterte, plattierte oder mit sonstigen wasserundurchlässigen Materialien befestigte Grundfläche (z.B. Hofflächen, Zugänge, Garagenzufahrten, Abstellplätze, Terrassen, Wege).

Was versteht man unter versiegelter Fläche?

Als versiegelte Fläche werden alle bebauten und befestigten Flächen bezeichnet. 

Was bedeutet Teilversiegelung?

Unter teilversiegelte Flächen fallen funktionstüchtig begrünte Dachflächen sowie teilbefestigte Flächen wie z.B. Splitt, Fugenpflaster, Rasengittersteine, Dränasphalt, Ökopflaster oder ähnliche Materialen. Solche Flächen werden bei der Gebührenerhebung mit nur 50 % berücksichtigt.

Warum bezahle ich Niederschlagswassergebühren?

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat im Jahre 2007 entschieden, dass die einheitliche Erhebung von Abwassergebühren anhand des Frischwasserverbrauches in NRW unzulässig ist. Deshalb sind die Kommunen nunmehr verpflichtet, die Abwassergebühr nach zwei getrennten und damit verursachungsgerechteren Maßstäben zu erheben:

  • die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwasserverbrauch und 
  • die Niederschlagswassergebühr nach der versiegelten und an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücksfläche.

Hierdurch haben sich die Abwassergebühren für die Gesamtheit der Gebührenzahler nicht erhöht, jedoch führte es unter den Gebührenzahlern zu einer anderen Gebührenverteilung.

Wofür wird die Niederschlagswassergebühr gezahlt?

Niederschlagswassergebühren werden für alle versiegelten Grundstücksflächen erhoben, soweit diese mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Kanalisation entwässert werden (=Abflusswirksamkeit).

Wie hoch ist die Niederschlagswassergebühr?

Die Niederschlagswassergebühr besteht aus einer Grund- und einer Leistungsgebühr in folgender Höhe: 

Leistungsgebühr (seit 2018):       pro m²:                                                               0,38 €
Grundgebühr (seit 2018):             für die ersten 200 m² Fläche (Grundstaffel):          55,00 € 
                                                für jede weitere angefangene 100 m² Fläche:        27,50 €

Die aktuelle Gebührenübersicht finden Sie hier.

Eine Grundgebühr in Höhe der Grundstaffel wird auch für die mit dem Niederschlagswasser anschließbaren und anschlussverpflichteten Grundstücke, deren Anschluss ohne Zustimmung der Stadt unterblieben ist, erhoben. 

Bin ich verpflichtet, das Niederschlagswasser in die Kanalisation einzuleiten?

Ja, denn sobald eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisation besteht, ist der Grundstückseigentümer grundsätzlich auch verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser (und damit auch das Niederschlagswasser) an die öffentliche Kanalisation anzuschließen.
§ 48  Landeswassergesetz (LWG) NRW i.V.m. § 9 Absatz 1 und 2 der städtischen Entwässerungssatzung

Gibt es Ausnahmen von der Anschluss- und Benutzungspflicht (auch: Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser)?

In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadt auf Antrag des Grundstückseigentümers im Einzelfall eine Freistellung oder einen Verzicht von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser gemäß § 49 Absatz 4 LWG NRW gewähren. Die Entscheidung darüber trifft die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Anwendung der
Leitlinien zum Umgang mit der Niederschlagswasserüberlassungspflicht.

Selbstverständlich kann eine Freistellung/ein Verzicht überhaupt nur in Frage kommen, wenn die anderweitige Entwässerung schadlos erfolgen kann. Hierzu bedarf es oftmals der Genehmigung durch den Kreis Euskirchen als untere Wasserbehörde (z.B. durch eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung eines Gewässers etc.) oder der Vorlage hydrogeologischer Gutachten zur Versickerungsfähigkeit über die belebte Bodenzone etc.

Jedoch resultiert aus der Möglichkeit der schadlosen Beseitigung des Niederschlagswassers kein Anspruch des Anschlussberechtigten auf eine Freistellung oder einen Verzicht. 

Was ist zu tun, wenn sich die versiegelte und / oder die abflusswirksame Fläche auf meinem Grundstück verändert hat?

Änderungen sind der Stadt innerhalb eines Monats anzuzeigen. (§ 11 Absatz 6 der städtischen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung)

Was ist zu tun, wenn ich erstmalig Angaben zu bebauten und / oder befestigten Flächen auf meinem Grundstück machen möchte?

Sobald sich Änderungen in der Größe der versiegelten Grundstücksfläche ergeben, hat der Grundstückseigentümer dies der Stadt innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen (§ 11 Absatz 6 der städtischen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung). Dies gilt gleichermaßen für die erstmalige Erfassung der bebauten und/oder befestigten Fläche.

Die erforderlichen Angaben hierzu ergeben sich aus dem dafür zur Verfügung gestellten Formular: Erfassungsbogen

Dem Erfassungsbogen sind ein Lageplan und eine vermaßte Skizze mit geeigneten Eintragungen beizufügen.

Werden Niederschlagswassergebühren auch für städtische Gebäude oder öffentliche Verkehrsflächen erhoben?

Ja, denn ebenso wie bei den Privatgrundstücken werden auch städtische Grundstücke mit versiegelten und abflusswirksamen Flächen zu Niederschlagswassergebühren veranlagt. Außerdem werden auch öffentliche und private Straßenbaulastträger zu Niederschlagswassergebühren herangezogen. 
 

Für rechtliche  Fragen zum Thema „Niederschlagsentwässerung“  wenden Sie sich bitte an Frau Heller (Tel.: 02253/505-187). Für technische Fragen steht Ihnen Herr Wassong (Tel.: 02253/505-176) zur Verfügung.

Kontakt

Stadt Bad Münstereifel
Marktstraße 11-15
53902 Bad Münstereifel

Tel: 02253/505-0
Fax: 02253/505-114
E-Mail: info@bad-muenstereifel.de

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