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Vorläufiges Ergebnis des Bürgerentscheids am 30. Mai 2021

Am Sonntag, den 30.05.2021 wurde der erste Bürgerentscheid der Stadt Bad Münstereifel mit der Fragestellung: „Sind Sie dagegen, dass die städtischen Flächen in der Gemarkung Nöthen (Nöthener Wald) für Windkraftanlagen zur Verfügung gestellt werden?“ durchgeführt.

Insgesamt waren 15.318 Personen abstimmberechtigt.

Alle Briefe die bis zum 30.05.2021, 16:00 Uhr, bei der Bürgermeisterin eingegangen sind, wurden berücksichtigt und ausgezählt. Die Auszählung begann um 16:00 Uhr und zog sich bis in den Abend hinein.

Die Abstimmungsbeteiligung betrug 44,57 % (6.827 Stimmen).

Die Auszählung ergab folgendes Ergebnis:

Ja-Stimmen:                3.227

Nein-Stimmen:            3.584

Ungültige Stimmen:         16

Dieses vorläufig ermittelte Ergebnis des Bürgerentscheids ist vom Rat festzustellen und im Anschluss von der Bürgermeisterin öffentlich bekannt zu machen.

Die Frage wurde von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit „Nein“ beantwortet. Das erforderliche Quorum von 20 % der Abstimmberechtigten wurde erreicht.

Dies bedeutet, dass die städtischen Flächen in der Gemarkung Nöthen (Nöthener Wald) für Windkraftanlagen zur Verfügung gestellt werden können.

Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses.

 


 

Öffentliche Bekanntmachung zum Bürgerentscheid

Auf der Grundlage der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004 wird gemäß § 7 Abs. 3 dieser Satzung öffentlich bekannt gemacht:

Der Rat der Stadt Bad Münstereifel hat in seiner Sitzung am 02.03.2021 festgestellt, dass das beantragte Bürgerbegehren zulässig ist. Weiterhin hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am 24.03.2021 mehrheitlich beschlossen, dass er dem zulässigen Bürgerbegehren „Keine Windenergieanlagen auf städtischen Grundstücken im Nöthener Wald“ nicht entspricht. Daher ist gemäß § 26 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchzuführen. Hiermit ist nun der Weg eröffnet, die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bad Münstereifel unmittelbar durch Bürgerentscheid an der Entscheidung zu beteiligen.

 

1. Tag des Bürgerentscheids

Der Rat hat in seiner Sitzung am 24.03.2021 den Tag des Bürgerentscheids auf

Sonntag, den 30.05.2021

festgesetzt. Bis zu diesem Tag muss der Stimmbrief bei der Bürgermeisterin eingegangen sein.

 

2. Text der zur Entscheidung stehenden Frage

Folgende Frage steht im Rahmen des Bürgerentscheids zur Entscheidung durch die Bürgerinnen und Bürger an:

„Sind Sie dagegen, dass die städtischen Flächen in der Gemarkung Nöthen (Nöthener Wald) für Windkraftanlagen zur Verfügung gestellt werden?“

Sie können beim Bürgerentscheid mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen:

„Ja“ bedeutet, dass die städtischen Flächen in der Gemarkung Nöthen (Nöthener Wald) nicht für Windkraftanlagen zur Verfügung gestellt werden.

„Nein“ bedeutet, dass die städtischen Flächen in der Gemarkung Nöthen (Nöthener Wald) für Windkraftanlagen zur Verfügung gestellt werden können.

Gemäß § 15 der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 22.12.2004 ist die Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 % der Bürger/Bürgerinnen beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.

 

3. Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung

Die Abstimmung findet gemäß § 1 der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel ausschließlich per Briefabstimmung statt. Der/Die Abstimmende hat der Bürgermeisterin in dem verschlossenen Stimmbrief

a) seinen/ihren Stimmschein und

b) in einem separaten verschlossenen Stimmumschlag seinen/ihren Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass er am Tag des Bürgerentscheids bis 16:00 Uhr im Rathaus der Stadt Bad Münstereifel eingegangen ist. Aufgrund der notwendigen Postlaufzeiten wird dringend eine rechtzeitige Zusendung empfohlen. Der Stimmbrief kann bis zu diesem Zeitpunkt auch während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (montags bis freitags zwischen 08:30 Uhr und 12:30 Uhr sowie donnerstags zwischen 14:00 Uhr und 18:00 Uhr) persönlich im Rathaus abgegeben bzw. am Tag des Bürgerentscheids bis 16:00 Uhr in den Briefkasten der Stadtverwaltung (großes Tor am roten Rathaus) eingeworfen werden.

Spätestens am Tag vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis benachrichtigt die Bürgermeisterin jede/n Abstimmberechtigte/n über den anstehenden Bürgerentscheid, der/die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben bzw. Unterlagen:

a) den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des/der Abstimmberechtigten,

b) ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gemäß § 8 der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel per Briefabstimmung,

c) die Nummer, unter der der/die Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist sowie

d) die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.

 

4. Recht auf Einsichtnahme in das Abstimmungsverzeichnis

Jeder/Jede Abstimmberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 10. bis zum 14. Mai 2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (montags bis freitags zwischen 08:30 Uhr und 12:30 Uhr sowie donnerstags zwischen 14:00 Uhr und 18:00 Uhr/Hauptgebäude Rathaus, Zimmer 4) die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner/ihrer Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen.

 

5. Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis

Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Stadtverwaltung Bad Münstereifel schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis einlegen.

Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber der Meinung ist, abstimmungsberechtigt zu sein, muss innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, sein/ihr Abstimmungsrecht nicht ausüben zu können.

 

6. Abstimmungsberechtigung

Abstimmungsberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutsche/r im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Gemeindegebiet seine/ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine/ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebietes hat. 

 

7. Öffentlichkeit der Abstimmungshandlung

Die Auszählung der Stimmen erfolgt am Tag des Bürgerentscheids ab 16:00 Uhr in der Grundschule der Stadt Bad Münstereifel. Die Ermittlungen des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmungsermittlung möglich ist.

Hierbei sind die aktuellen coronabedingten Regelungen zu beachten.

 

Bad Münstereifel, den 19.04.2021

Stadt Bad Münstereifel

Die Bürgermeisterin

gez. Sabine Preiser-Marian

(Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 16 vom 23.04.2021)

 


 

Erster Bürgerentscheid in Bad Münstereifel

Am Mittwoch, den 24.03.2021 entschied der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner vierten Sitzung nach intensiven Beratungen, dass er dem Bürgerbegehren „Keine Windenergieanlagen auf städtischen Grundstücken im Nöthener Wald“ mit der Fragestellung „Sind Sie dagegen, dass die städtischen Flächen in der Gemarkung Nöthen (Nöthener Wald) für Windkraftanlagen zur Verfügung gestellt werden?“ mit ca. 1800 gültigen Unterschriften nicht entspricht.

Dies bedeutet, dass nun alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bad Münstereifel die Möglichkeit haben diese Entscheidung im Rahmen eines Bürgerentscheids zu treffen. Diese sind nun aufgefordert darüber abzustimmen, ob städtische Flächen für Windenergieanlagen im Nöthener Wald zur Verfügung gestellt werden oder nicht. Als Tag des Bürgerentscheids wurde Sonntag, der 30.05.2021 festgesetzt. Bis zu diesem Tag muss der Abstimmungsbrief bei der Bürgermeisterin eingegangen sein.

Durch den Bürgerentscheid wird nicht entschieden, ob auf diesen Grundstücken Windkraftanlagen errichtet werden dürfen, sondern lediglich darüber, ob die städtischen Flächen in der Gemarkung Nöthen (Nöthener Wald) überhaupt zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden sollen. Ob es letztlich dann auf dieser Fläche auch zur Anlagenerrichtung kommt, wenn ein Projektierer einen entsprechenden Antrag beim Kreis Euskirchen als Genehmigungsbehörde stellt, entscheidet sich dann im Rahmen der Genehmigungsverfahren in denen auch die Belange der Öffentlichkeit abgewogen werden. Also noch ein langer Prozess an dessen Anfang nun die Bürgerinnen und Bürger mit ihrer zu treffenden Entscheidung die Weichen stellen.

Die Stadtverwaltung wird Sie weiter informieren.

(aus: Amtsblatt Nr. 13 vom 01.04.2021)

 


 

Ratsdrucksachen zur Errichtung von Windenergieanlagen und zur Verpachtung städtischer Flächen

Nr.

Bezeichnung

RD 222-XI Z-1

 

Beschlussvorlage Bürgerbegehren „Keine Windenergieanlagen auf städtischen Grundstücken im Nöthener Wald“ Hier: Beratung und Entscheidung über das weitere Verfahren

RD 222-XI

Beschlussvorlage Bürgerbegehren „Keine Windenergieanlagen auf städtischen Grundstücken im Nöthener Wald“

Hier: Antrag auf Prüfung der Zulässigkeit nach § 26 Abs. 6 GO NRW

RD 33-XI Z-14

Beschlussvorlage Errichtung von Windenergieanlagen

Hier: weitere Vorgehensweise in der Beratung

RD 33-XI Z-13

Beschlussvorlage Errichtung von Windenergieanlagen

Hier: anwaltliche Bewertung zur Waldinanspruchnahme und Aussagen der Bürgerinitiative zum Planungsrecht

RD 33-XI Z-12

Beschlussvorlage Errichtung von Windenergieanlagen

Finanzielle Folgen eines erfolgreichen Bürgerentscheides gegen Windkraft auf städtischen Waldflächen

Hier: Anfrage des Stadtverordneten Thomas Bell, Die Linke

RD 33-XI Z-11

Mitteilungsvorlage Errichtung von Windenergieanlagen

Hier: weitere Schreiben von Personen an Rat und Verwaltung und Veröffentlichungen zu diesem Thema

RD 33-XI Z-10

Beschlussvorlage Errichtung von Windenergieanlagen

Hier: Mitteilung zur Angebotssituation

RD 33-XI Z-9

Mitteilungsvorlage Errichtung von Windenergieanlagen

Hier: weitere Schreiben von Personen an Rat und Verwaltung

RD 33-XI Z-8

Beschlussvorlage Errichtung von Windenergieanlagen

Hier: Präsentation der Fa. juwi bei der Bürgerinformationsveranstaltung vom 09.12.2020

RD 33-XI Z-7

Beschlussvorlage Errichtung von Windenergieanlagen

Hier: Ansprache der Bürgermeisterin in der Sitzung des Haupt und Finanzausschusses vom 08.12.2020

RD 33-XI Z-6

Beschlussvorlage Errichtung von Windenergieanlagen

Hier: verschiedene Schreiben von Personen an Rat und Verwaltung

RD 33-XI Z-4

 

Beschlussvorlage Errichtung von Windenergieanlagen

Hier: Zusammenfassung bisheriger Beratungen

RD 33-XI Z-3

Mitteilungsvorlage Errichtung von Windenergieanlagen

Hier: Eingabe einer Bürgerin vom 23.11.2020

RD 33-XI Z-2

Beschlussvorlage Errichtung von Windenergieanlagen

Hier: aktueller Sachstand

RD 33-XI

 

Beschlussvorlage Errichtung von Windenergieanlagen

Hier: Vorstellung der Projektidee

 

 


 

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Was bedeuten Bürgerbegehren und Bürgerentscheid?

Laut  Artikel 20 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, dem Grundpfeiler der Demokratie, geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. So wurden auf kommunaler Ebene im Laufe der Jahre verschiedene Möglichkeiten der Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger geschaffen. Sie dienen dazu, die Identifizierung der Menschen mit den Gemeinden zu fördern.Zu den Möglichkeiten der Mitwirkung zählen auch das Bürgerbegehren und der Bürgerentscheid.

In bestimmten Angelegenheiten können daher die Bürger*innen einer kommunalen Gebietskörperschaft (z.B. Gemeinde, Landkreis, Bezirk etc.) einen Antrag auf Bürgerentscheid stellen. Die offizielle Definition findet man in der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW): „Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid).“

Dies bedeutet, ein Bürgerbegehren ist der Antrag der Bürger*innen einer Stadt/Gemeinde an die Verwaltung einen Bürgerentscheid durchzuführen. Es ist ein Antrag von Bürger*innen auf eigene Entscheidung, falls der Rat dem Bürgerwunsch nicht entspricht.

Bei der Verwaltung wurde in der vergangenen Woche das Bürgerbegehren „Keine Windenergieanlagen auf städtischen Grundstücken im Nöthener Wald“ mit der Fragestellung „Sind Sie dagegen, dass die städtischen Flächen in der Gemarkung Nöthen (Nöthener Wald) für Windenergieanlagen zur Verfügung gestellt werden?“ eingereicht. Der Rat stellt in seiner Sitzung am 02. März 2021 fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist.  Der Rat prüft hierbei lediglich, ob die formellen Voraussetzungen, die an ein Bürgerbegehren geknüpft sind, erfüllt sind und ob die vom Gesetz her vorgeschriebene Anzahl der gültigen Unterschriften vorliegt. Für das eingereichte Bürgerbegehren sind 1.374 gültige Unterschriften erforderlich.

Sollte dies der Fall sein, so hat der Rat  in einem zweiten Schritt, dies wird in einer zukünftig folgenden Ratssitzung erfolgen,  darüber zu befinden, ob er dem Bürgerbegehren entspricht oder nicht entspricht. Das heißt, der Rat entscheidet darüber, ob er der im Bürgerbegehren aufgeführten „zur Entscheidung zu bringenden Frage“ folgt oder nicht.

Der Rat muss bei seinen Beratungen somit zwei Überlegungen berücksichtigen, zum einen muss er entscheiden, ob er bereits der zur Entscheidung zu bringenden Frage entsprechen will mit der Folge, dass die städtischen Grundstücke in Nöthen (Nöthener Wald) nicht für Windenergieanlagen zur Verfügung gestellt werden. Zum anderen muss er sich aber auch fragen, ob es den Unterzeichnern der Unterschriftenlisten darum geht, selbst und somit anstelle des Rates über die Angelegenheit an sich zu entscheiden. Dies können sie nur dann, wenn der Rat der zur Entscheidung zu bringenden Frage nicht entspricht und es dadurch zum Bürgerentscheid kommt.

Bedeutet: Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid.

Entspricht er dem Bürgerbegehren nicht, so kommt es zu einem weiteren Schritt: dem Bürgerentscheid.

Ein Bürgerentscheid ist die Abstimmung der Bürger*innen einer Stadt/Gemeinde über eine kommunalpolitische Sachfrage.

Kommt es zum Bürgerentscheid so haben alle stimmberechtigten Bürger*innen die Möglichkeit per Briefwahl ihre Stimme in dieser Angelegenheit abzugeben. Der Bürgerentscheid ist innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen.

Bei dem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden („Ja“ oder „Nein“), in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde und zusätzlich diese Mehrheit 20 % der Bürger*innen der Stadt Bad Münstereifel beträgt. Dies bedeutet, dass mindestens 20 % der Bürger*innen mit „ Ja“ oder aber 20 % der Bürger*innen mit „Nein“ abstimmen müssen, damit der Bürgerentscheid erfolgreich ist. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet.

Ein erfolgreicher Bürgerentscheid muss von der Verwaltung so umgesetzt werden wie ein Ratsbeschluss.

Kommen die erforderlichen Stimmen nicht zusammen, so ist der Bürgerentscheid nicht erfolgreich, das heißt, der Rat entscheidet selbst in der Angelegenheit.

(aus: Amtsblatt Nr. 8 vom 26.02.2021)

Kontakt

Stadt Bad Münstereifel
Marktstraße 11-15
53902 Bad Münstereifel

Tel: 02253/505-0
Fax: 02253/505-114
E-Mail: info@bad-muenstereifel.de

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