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Update 31.03.2021

Erbringung von Dienst- und Handwerksleistungen

 

Aufgrund der vielen Nachfragen insbesondere zum Betrieb körpernaher Dienstleistungen haben wir die aktuellen Änderungen sowie geltenden Regelungen nochmal für Sie zusammengefasst (Stand 30.03.2021):

Die Zahl der Neuinfektionen im Gebiet des Kreises Euskirchen lag innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit NRW mit Stand vom 26.03.2021 an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 100. Aus diesem Grund hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Erlass vom 26.03.2021 festgestellt, dass im Kreis Euskirchen die Regelungen der sog. Corona-Notbremse in Kraft treten.

Hiernach ist die Erbringung von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, unter Ausnahme medizinisch notwendiger Leistungen, Friseurdienstleistungen und Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der gewerbsmäßigen Personenbeförderung untersagt.

Gemäß § 16 Abs. 2 CoronaSchVO können Kreise, die über ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen verfügen durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmen, dass statt dieser Einschränkungen nach die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnisses eines Schnell- oder Selbsttests abhängig ist.

Hiervon hat der Kreis Euskirchen Gebrauch gemacht. Entsprechend seiner Allgemeinverfügung ist die Erbringung von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, bei gleichzeitiger Vorlage eines tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnisses eines Schnell- oder Selbsttests zulässig.

Ohne Testpflicht zulässig bleiben entsprechend § 16 Abs. 1 Nr. 8 CoronaSchVO medizinisch notwendige Dienstleistungen, Friseurdienstleistungen und Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der gewerbsmäßigen Personenbeförderung.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei Schnell- und Selbsttests um ein in der Corona-Test- und Quarantäneverordnung vorgesehenes Testverfahren handeln muss. Ein im Supermarkt angebotener Selbsttest hat hingegen keinen amtlichen Charakter und dient ausschließlich der privaten Orientierung.

Der Kreis Euskirchen verfügt über ein flächendeckendes Netz an kostenlosen Bürgertest-Angeboten. In jeder Kommune des Flächenkreises ist mindestens ein solches Testangebot vorhanden. Insgesamt sind etwa 50 Teststellen genehmigt/angezeigt. 

Kontakt

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