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Verpachtung städtischer Flächen für mögliche Windenergieanlagen (WEA)

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Nach wie vor unterstützt eine deutliche Mehrheit der deutschen Bevölkerung die Nutzung der Windenergie an Land. Eine repräsentative Forsa-Umfrage hat im Herbst 2020 bestätigt, dass ca. 80 Prozent der Befragten die Nutzung und den Ausbau der Windenergie an Land im Rahmen der Energiewende als „wichtig“ oder „sehr wichtig“ erachten. Dennoch gibt es Konfliktthemen.

Neben der Standortfrage sind die häufigsten Konflikte:

  • akustische Emissionen von WEA (Schall)

Windenergieanlagen verursachen Schallemissionen, die mit zunehmender Entfernung zur Schallquelle abnehmen. Zum Schutz der Anwohner vor Lärmbelästigungen gelten deshalb strenge gesetzliche Grenzwerte, deren Einhaltung behördlich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sichergestellt wird. Durch den technischen Fortschritt lässt sich mittlerweile das Geräuschverhalten von modernen Windrädern günstig beeinflussen. Rotorblattprofile konnten schalltechnisch verbessert werden. Neue Lackanstriche der Rotoren führen zu einer Oberflächenoptimierung, die gleichzeitig eine höhere Stromausbeute mit sich bringt. Der „schalloptimierte Betriebsmodus“ ermöglicht durch Leistungs- und Drehzahlbegrenzungen der Anlage eine Minderung der Emissionen.

  • Wirkungen auf das Landschaftsbild

Die Höhe der Anlagen ist variabel. Die Planung und Errichtung von Windenergieanlagen im Wald ist allerdings komplexer und aufwändiger als die Planung von Windenergieanlagen auf Ackerflächen. Die Verwirbelung bzw. Rauigkeit der Oberfläche durch den Wald veranlasst die Projektentwickler von Windenergieanlagen hohe Anlagen zu bauen. Ein ausreichender Abstand zwischen Baumkrone und Rotorspitze muss dabei ebenfalls berücksichtigt werden.

Damit eine entsprechende Windausbeute vorhanden ist, muss auch die entsprechende Windhöffigkeit vorhanden sein, um überhaupt wirtschaftlich planen zu können. Auf bundesgesetzlicher Ebene ist der Schutz des Landschaftsbildes insbesondere im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankert. Eingriffe in Natur und Landschaft sind in den §§ 13 ff. BNatSchG geregelt.

  • Artenschutz (Vogel-/ Fledermausschutz, insbesondere bei Windenergienutzung in Wäldern)

Durch den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen können bestimmte Tierarten, insbesondere einige Vogel- und Fledermausarten, gefährdet werden. Bevor Anlagen errichtet und betrieben werden, ist daher ein Artenschutzgutachten zu erstellen.

Zahlreiche Studien und Untersuchungen haben diese und weitere Konflikte bereits thematisiert und untersucht. Daraus wurden Lösungen (z.B. bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung) und Handlungsempfehlungen (z.B. Maßnahmen zur Vereinbarung von Artenschutz und Windenergie) erarbeitet, die zu einer Akzeptanz von Windenergieprojekten vor Ort beitragen können. So werden technische Lösungen entwickelt, die zur Vermeidung von Kollisionen mit Fledermaus oder Groß- und Greifvögeln sowie Zugvögeln eingesetzt werden können.

  • Finanzielle Aspekte, Bürgerbeteiligung

Windanlagenbetreiber können die Kommunen über Pachtzahlungen für städtische Flächen hinaus künftig auch finanziell an den Erträgen neuer Anlagen beteiligen.

Nach der vom Bund beabsichtigten Novelle des EEG 2021 kann eine freiwillige Beteiligung mit 0,2ct/kWh der produzierten Strommenge als Direktzahlung, zusätzlich neben den Pachteinnahmen, an die Kommune erfolgen. Bei einer kalkulierten Stromproduktion von 50 GWh wären es somit ca. 100.000 € jährlich.

Zur weiteren Steigerung der Akzeptanz bei den Bürgerinnen und Bürgern führt in der bundesweiten Umfrage u.a. eine bessere finanzielle Beteiligung. Dabei gibt es verschiedene Modelle, z.B. Sparbrief, Crowdfunding, Bürgerstrom, Bürgerenergie.

In Bad Münstereifel lässt die finanzielle Lage des Forstbetriebes eine Ausgleichszahlung an den städtischen Haushalt zur Haushaltssicherung mittelfristig nicht mehr zu, da bedingt durch den Klimawandel mit erheblichen Mindereinnahmen aus dem Holzeinschlag zu rechnen ist. Zudem entstehen nicht unbeachtliche Aufwendungen für die Wiederaufforstung und Kulturpflege auf den geschädigten Flächen. Die bisherige Rücklage aus den Gewinnen der Vorjahre wird voraussichtlich in den nächsten drei Jahren aufgebraucht sein. Diese Lücke müsste dann ab 2025 an anderer Stelle kompensiert werden. Eine zusätzliche steuerliche Last ist dabei nicht auszuschließen.

Bei Fragen steht der Klimaschutzmanager der Stadt Bad Münstereifel, Herr Florian Hammes, unter Tel. 02253/505-294 gerne zur Verfügung.

Kontakt

Stadt Bad Münstereifel
Marktstraße 11-15
53902 Bad Münstereifel

Tel: 02253/505-0
Fax: 02253/505-114
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