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Bürgerbüro im Rathaus Marktstraße 15

Die Räume des Bürgerbüros im Erdgeschoss des Rathauses Marktstraße 11 sind bei der Flutkatastrophe am 14.07.2021 schwer beschädigt worden. Das Bürgerbüro befindet sich daher derzeit im Erdgeschoss des Rathauses Marktstr. 15.

Servicezeiten des Bürgerbüros:

Montag8.00 - 14.00 Uhr
Dienstag8.00 - 12.30 Uhr
Mittwoch8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
Freitag8.00 - 12.30 Uhr

Die Stadtverwaltung bittet weiterhin um vorherige Terminvereinbarung.

Zuständigkeiten:

 Zimmer 109
  Frau Müller
  Tel. 02253/505-292
 
  • Meldeangelegenheiten
  • Ausweise und Pässe
  • Führungszeugnisse
  • Fischereischeine
  • Fundsachen
  • Beglaubigungen
  • Wildschäden
  • Wahlen und Statistiken
 Zimmer 109Zimmer 110
 Fr. Hörter Frau Schumacher
 Tel. 02253/505-237 Tel. 02253/505-234
  • Meldeangelegenheiten
  • Ausweise und Pässe
  • Führungszeugnisse
  • Fischereischeine
  • Fundsachen
  • Beglaubigungen
  • Meldeangelegenheiten
  • Ausweise und Pässe
  • Führungszeugnisse
  • Fischereischeine
  • Fundsachen
  • Beglaubigungen
  • Sondernutzung
  • Angelegenheiten Landeshundegesetz
Zimmer 108Zimmer 110
 Frau Elbel Frau Bützler
 Tel. 02253/505-285 Tel. 02253/505-239
  • Meldeangelegenheiten
  • Ausweise und Pässe
  • Führungszeugnisse
  • Fischereischeine
  • Fundsachen
  • Beglaubigungen
  • Meldeangelegenheiten
  • Ausweise und Pässe
  • Führungszeugnisse
  • Fischereischeine
  • Fundsachen
  • Beglaubigungen

Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung

Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen (pdf-Datei, 32 KB)

Informationen zum Bundesmeldegesetz

BUNDESMELDEGESETZ (BMG) AB 01.11.2015

Das Bürgerbüro weist darauf hin, dass das Meldewesen in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 01.11.2015 durch das neue Bundesmeldegesetz einheitlich geregelt wird. Diese Norm ersetzt das bisherige Melderechtsrahmengesetz mit den daraus resultierenden 16 Landesmeldegesetzen.
Die Bundesländer haben ihre bisherigen Landesgesetze an das Bundesmeldegesetz angepasst bzw. aufgehoben und Ausführungsgesetze zum Bundesmeldegesetz erarbeitet
Die wesentlichen Neuerungen seien hier genannt:

Anmeldung und Abmeldung 

Es bleibt bei der Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde

- wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. 

- wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung in Deutschland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. 
  
Ausnahmen von der Meldepflicht 

- wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen. 

- für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten. 

- eine Meldepflicht in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, wird drei Monate nach Beziehen der Einrichtung begründet, sofern der Meldepflichtige nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist. Die persönliche Meldepflicht kann durch den Leiter der Einrichtung vorgenommen werden.

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers/Wohnungseigentümers

- die Regelung ist neu und verpflichtet den Wohnungsgeber bei der Anmeldung mitzuwirken. 

- der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat künftig der meldepflichtigen Person den Ein- oder Auszug schriftlich mittels einer Wohnungsgeberbescheinigung zu bestätigen. Die meldepflichtige Person hat die Bestätigung des Wohnungsgebers bei der Anmeldung vorzulegen. Der Vordruck Wohnungsgeberbestätigung steht unter "Bürgerservice" -> "Formulare" als Download zur Verfügung.
  Die Vorlage eines Mietvertrages reicht nicht aus.

  Auskünfte aus dem Melderegister 

- Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin/der Bürger vorher ihre Einwilligung zur Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke gegeben haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden.


 - für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge oder in einer Justizvollzugsanstalt wohnen, wird künftig ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen, sofern der Meldebehörde bekannt ist, dass sich an der betreffenden Anschrift eine der genannten Einrichtungen befindet. Bei Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde künftig in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung den Betroffenen anhören und darf dann keine Auskunft erteilen, sofern durch die Auskunft schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.


- aufgrund der Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an Private ist die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private weggefallen.


- eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen erfordert nach derzeitigem Recht die Einwilligung der betroffenen Person; mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes hat die betroffene Person das Recht der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

Für bestehende Datensätze ist die fehlende Einwilligung der betroffenen Person als Widerspruch im Sinne des Bundesmeldegesetzes zu werten, so dass eine Auskunftssperre im Melderegister vermerkt bleibt. Gleiches gilt für Melderegisterauskünfte an Adressbuchverlage.

Fragen zum neuen Bundesmeldegesetz beantwortet das Bürgerbüro der Stadt Bad Münstereifel.

 

 

Kontakt

Stadt Bad Münstereifel
Marktstraße 11-15
53902 Bad Münstereifel

Tel: 02253/505-0
Fax: 02253/505-114
E-Mail: info@bad-muenstereifel.de

Gerne können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular zukommen lassen - wir freuen uns, von Ihnen zu hören und werden Ihre Anfrage baldmöglichst bearbeiten.

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