Betroffen vom Verbot sind die typischen, in anderen Jahren vom 29. bis 31. Dezember erhältlichen Gegenstände wie z.B. Silvesterknaller und Raketen. Mit der neuen Verordnung bleibt die Abgabe im Jahr 2021 auch an diesen Tagen verboten. Untersagt ist das "Überlassen" dieser Gegenstände, d.h. die tatsächliche Abgabe an Privatpersonen unabhängig vom Vertriebsweg oder Datum des Kaufvertrags. Damit dürfen auch bereits zuvor z.B. über den Online-Handel getätigte Bestellungen nicht mehr an den Endkunden ausgeliefert werden.
Am 02.12.2021 hat die Bundesregierung bundesweit ein An- und Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr, ein bundesweites Verkaufsverbot für Pyrotechnik sowie ein Feuerwerksverbot auf publikumsträchtigen Plätzen erlassen (Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie, Stand 02.12.2021).
Sie rät dringend, auf den Gebrauch von Feuerwerk zu verzichten, um Krankenhäuser und medizinische Notdienste, die wegen der Corona-Krise ohnehin schon stark beansprucht sind, nicht zusätzlich zu belasten.
Alle Bürgerinnen und Bürger, die dennoch im gesetzlich erlaubten Rahmen Feuerwerk zünden, sollten unbedingt folgende Hinweise beachten:
Gemäß § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern, Kirchen und Altenheimen verboten.
Da beim Jahreswechsel 2009/2010 durch Silvesterfeuerwerk ein Dachstuhlbrand an einem Fachwerkhaus in der Teichstraße verursacht wurde und nur durch schnelles Eingreifen der Feuerwehr ein Ausbreiten des Feuers verhindert werden konnte, weist das Ordnungsamt der Stadt Bad Münstereifel noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass das Abbrennen von Raketen, Batterien, Böllern, Schwärmern etc. in der Umgebung von Fachwerkhäusern, Kirchen und Altenheimen untersagt ist.
Das Verbot gilt nicht nur in der Historischen Kernstadt sondern auch in allen Stadtteilen, die eine entsprechende Be-bauung aufweisen.
Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei Brandunfällen, die durch den unsachgemäßen und fahrlässigen Umgang mit Feuerwerkskörpern ausgelöst wurden, haftet der Verursacher.
Polizei und Ordnungsamt sind berechtigt, die Einhaltung der Regelung zu überwachen, ggf. Platzverweise auszusprechen, pyrotechnische Gegenstände zu beschlagnahmen bzw. Anzeigen zu erstatten.
Sowohl im dicht bebauten Stadtkern als auch in historisch gewachsenen Dörfern - mit vielen historischen Fachwerkhäusern in engen Gassen – haben Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr große Schwierigkeiten, an einen Brandort zu gelangen. Die Häuser sind eng aneinander gebaut. Es besteht erhöhte Gefahr, dass, wenn es einmal im Fachwerk brennt, die Flammen rasend schnell von Haus zu Haus übergreifen.
Das Ordnungsamt appelliert an die Vernunft der Bürgerinnen und Bürger, um Schaden an wertvollem denkmalgeschützten Kulturgut zu vermeiden.