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Sachlicher Teilplan soll Windkraftausbau beschleunigen

Der Kopf eines Windrades, dessen Rotoren über die Bildränder hinaus ragen.

Eine Windenergieanlage. Symbolfoto: Canva Pro

04.03.2025 - Im Dezember hat der Regionalrat der Bezirksregierung Köln beschlossen, den sogenannten „Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien“ aufzustellen. Dabei handelt es sich um einen Bestandteil des Regionalplans Köln. Ein Regionalplan ordnet den Raum eines Gebietes auf der regionalen Ebene. In ihm wird die aktuelle und zukünftige Entwicklung der Siedlungsbereiche, der Infrastruktur und der Freiräume abgestimmt. Er bildet somit die Grundlage für die Planungen in einer Region und hilft, dass die Planungen der Kommunen mit den Planungen übergeordneter Ebenen in Einklang stehen. Mit dem „Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien“ werden nun auch Windvorranggebieten im Regionalplan dargestellt.

Hintergrund des Sachlichen Teilplans

Die deutschen Klimaziele setzen eine Treibhausgasneutralität spätestens im Jahr 2045 fest. Dazu bedarf es des Ausbaus von Erzeugern erneuerbarer Energien. Deshalb ist 2023 das bundesweite Wind-an-Land-Gesetz in Kraft getreten. Daraus wiederum resultieren unter anderem das neu geschaffene Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) und eine Änderung des Flächennutzungsplans NRW. Deren Vorgaben besagen letztlich, dass in Nordrhein-Westfalen insgesamt 1,8 Prozent der Fläche bis 2032 für Windenergieanlagen ausgewiesen werden soll. Für den Regierungsbezirk Köln wurde ein Anteil von 2,13 Prozent der Fläche festgelegt. Welche sogenannten Vorranggebiete für den Bau von Windenergieanlagen potenziell in Frage kommen, weist der Regionalrat der Bezirksregierung Köln nach festgelegten Kriterien im „Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien“ aus. Diese werden als Windenergiebereiche bezeichnet. Das Planungsziel des „Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien“ ist die Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien, insbesondere der Windkraft. Neben den deutschen Klimazielen soll dadurch auch die Versorgungssicherheit gewährleistet werden.

Beschleunigungsgebiete

Wo möglich, werden Beschleunigungsgebiete ausgewiesen, die umweltbezogene Aspekte in den Genehmigungsverfahren straffen. So kann in diesen Gebieten auf Gutachten zu bestimmten Bereichen verzichtet werden. Damit das möglich ist, werden die umweltrechtlichen Anforderungen bereits bei der Ausweisung der Gebiete berücksichtigt. Nach EU-Recht sind dann eine strategische Umweltprüfung und bei Gefahren für sogenannte „Natura-2000-Gebiete“ auch eine Verträglichkeitsprüfung für Flora-Fauna-Habitate (FFH-Gebiete) durchzuführen. Das genaue Vorgehen ist jeweils gesetzlich geregelt. 

Aufgrund der Ergebnisse müssen bei der Ausweisung der Gebiete sogenannte Minderungsmaßnahmen festgelegt werden. Diese sollen die möglichen negativen Umweltauswirkungen durch den Bau der Anlagen, die bei der Ausweisung der Gebiete festgestellt wurden, vermeiden oder zumindest erheblich verringern. Minderungsmaßnahmen können beispielsweise eine ökologische Baubegleitung, Schutzzäune für Amphibien und Reptilien oder Schutzmaßnahmen für kollisionsgefährdete Brutvogelarten sein. Gemäß der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU müssen ihre Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Genehmigung eines einzelnen Vorhabens in einem Beschleunigungsgebiet nicht länger als zwölf Monate dauert.

Was bedeutet der Sachliche Teilplan für das Stadtgebiet Bad Münstereifel?

Die Festlegungen der Windenergiebereiche erfolgten durch die Bezirksregierung auf Grundlage festgelegter Ausschlusskriterien, wie etwa Mindestabstände zu Bebauungen (z.B. 700 Meter zu Ortslagen) und seismologischen Stationen. Im Stadtgebiet Bad Münstereifel hat die Bezirksregierung außerdem einen störungsfreien Betrieb des Radioteleskops Effelsberg bei den Planungen berücksichtigt. Der Sachliche Teilplan weist Windenergiebereiche im Bereich „Pfaffenbusch“ zwischen Nöthen, Hohn und Witscheiderhof (dort als Beschleunigungsgebiet) und im Bereich „Escher Heide“ zwischen Esch, Sasserath, Nitterscheid und Vollmert entlang der Landesgrenze zu Rheinland-Pfalz aus. Auf letztgenannter Fläche werden weitere Prüfungen erforderlich sein (Artenschutz, …), wenn Anlagen errichtet werden sollen.

Im Bereich „Pfaffenbusch“ gibt es bereits seit einigen Jahren Bestrebungen eines Unternehmens, drei Windenergieanlagen zu errichten, zwei davon auf städtischen Flächen. Die Begutachtungen, Untersuchungen und Planungen hierzu laufen aktuell noch. 

Ansonsten gilt: Inwieweit es in den genannten Bereichen tatsächlich zur Realisierung von Windenergieanlagen kommt, hängt von vielen Faktoren ab, die die Stadt Bad Münstereifel nur bedingt beeinflussen kann. In erster Linie müssen die Flächen tatsächlich verfügbar sein. So hat die Stadt nur Einfluss auf die Flächen in ihrem Eigentum. Gerade die Flächen im Bereich der Ortschaften Esch, Sasserath, Nitterscheid und Vollmert befinden sich überwiegend in Privateigentum. Ob die entsprechenden Eigentümer ein Interesse daran hätten, die Flächen für Windenergieanlagen zur Verfügung zu stellen, ist der Stadtverwaltung derzeit nicht bekannt.

Wie geht es weiter?

Am 13.01.2025 ist die Offenlage des Sachlichen Teilplans durch die Bezirksregierung erfolgt. Einen Monat lang konnten Bürgerinnen und Bürger sowie Institutionen Eingaben machen. Dem ist auch die Stadt nachgekommen. Die Stellungnahme ist im Ratsinformationssystem auf der Homepage der Stadt Bad Münstereifel in der Ratsdrucksache (RD) 1362-XI zu finden. Die Auswertung der Stellungnahmen im hohen dreistelligen Bereich durch die Bezirksregierung läuft derzeit. Möglicherweise wird sich aus den Eingaben für die Bezirksregierung noch die Notwendigkeit ergeben, den Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien anzupassen.

Wie bereits erwähnt, bedeutet die Ausweisung der Windvorranggebiete noch nicht, dass dort tatsächlich Windenergieanlagen entstehen werden. Wenn Interessierte dort Windräder errichten möchten, müssen entsprechende Anträge gemäß des Bundesimmissionsschutzgesetzes gestellt werden. Für die konkreten Vorhaben würden dann weitere Gutachten und Untersuchungen notwendig sein. Die Stadt Bad Münstereifel wäre in solch einem Verfahren gefordert, sich zu den konkreten Planungen zu äußern und über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. 

Finanzielle Auswirkungen

Auf städtischen Flächen bringen Windenergieanlagen dem städtischen Haushalt Einnahmen durch deren Verpachtung. Ab 2031 rechnet die Stadt mit Pachteinnahmen für zwei Windenergieanlagen. Da die Stadt den Großteil ihrer Einnahmen, die zur Erledigung ihrer Aufgaben für die Bürgerinnen und Bürger notwendig sind, nur über Einkommens-, Gewerbe- und Grundsteuern generieren kann, können die Einnahmen durch Windenergieanlagen auf städtischem Grund die Steuerlast der Bürgerinnen und Bürger positiv beeinflussen.


Kontakt

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