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Ordnungsamt weist auf Anleinpflicht und Bußgelder bei Hundekot hin

Ein weißer Hund trägt eine blaue Leine in der Schnauze.

In Bad Münstereifel gilt die Anleinpflicht. Foto: Adobe Stock | #276547944

14.02.2025 - In letzter Zeit häufen sich die Beschwerden über die Verschmutzung durch Hundekot. Dabei können Hunde - wie viele andere Haustiere auch - Überträger von Krankheiten sein. Insbesondere kann der Kontakt mit Hundekot Infektionen mit Spulwürmern und sonstigen Parasiten auslösen. Dabei sollte dieser Aspekt keineswegs nur auf Kinderspielplätze und Freizeitanlagen beschränkt werden. Auch auf Gehwegen, Sammel- und Parkplätzen und erst recht nicht in Park- und Grünanlagen hat Hundekot nichts zu suchen.

Gemäß § 18 Abs. 5 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Bad Münstereifel, dürfen Straßen und Anlagen durch Tiere, sofern der Halter bzw. die Halterin hierauf einwirken können, nicht verunreinigt werden. Verunreinigungen müssen vom Tierhalter bzw. der Tierhalterin oder der Aufsichtsperson unverzüglich beseitigt werden. Bei einem Verstoß des § 18 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Bad Münstereifel handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße von mindestens 50,00 € belegt. Aus diesem Grund wird darauf hingewiesen, dass bei einer Verunreinigung der Stadt Bad Münstereifel durch Hundekot, eine Geldbuße erfolgen kann. Die Stadtverwaltung bittet daher um die Mithilfe der Mitbürgerinnen und Mitbürger, die Stadt sauber zu halten.

Hinweise auf die Anleinpflicht von Hunden

Regelmäßig werden an das städtische Ordnungsamt zudem Beschwerden über nicht angeleinte Hunde herangetragen. Daher wird nachfolgend auf die Regelungen des Landes NRW und der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Bad Münstereifel hingewiesen.

Grundlegende Regelungen hat das Land NRW im Landeshundegesetz (LHundG NRW) getroffen:

  • Sämtliche Hunde sind gem. § 2 Abs. 2 LHundG NRW in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr sowie in der Allgemeinheit zugänglichen und befriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschl. Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche sowie bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten anzuleinen. 

  • Große Hunde – dies sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen – sind nach § 11 Abs. 6 LHundG NRW außerhalb eines befriedeten Besitztums, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. 

  • Für gefährliche Hunde – hierzu gehören Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden – und Hunde bestimmter Rassen – hierzu gehören Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden – besteht eine generelle Anleinpflicht gem. § 5 LHundG NRW. Für diese Hunde können unter bestimmten Voraussetzungen behördliche Ausnahmegenehmigungen von der Leinenpflicht erteilt werden. Eine derartige Ausnahmegenehmigung bezieht sich jedoch nicht auf die in § 2 Abs. 2 LHundG NRW genannten Bereiche und nicht auf die Anleinpflichten gem. § 11 Abs. 6 LHundG NRW. 

Darüber hinaus enthält § 18 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel vom 29.06.1998 (OVO) weitere Regelungen:  

  • Neben den im LHundG NRW normierten Anleinpflichten besteht die Anleinpflicht des Weiteren auch außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wo dies durch entsprechende Schilder angeordnet wird. 

  • Unabhängig von den nach dem LHundG NRW bestehenden unterschiedlichen Anleinpflichten dürfen Hunde grundsätzlich nicht unbeaufsichtigt umherlaufen. Der Hundehalter oder eine Aufsichtsperson müssen jederzeit Sichtkontakt halten und in der Lage sein, den Hund durch Kommandos zu führen. Bei einem Zusammentreffen mit Menschen oder Tieren ist der Hund je nach Erforderlichkeit so lange bei Fuß zu führen, festzuhalten oder anzuleinen, bis das Zusammentreffen vorüber ist. Die Erforderlichkeit richtet sich nach den Eigenarten des Hundes; es muss insbesondere ausgeschlossen sein, dass Mensch oder Tier sich erschrecken oder geschädigt werden. Der Hundehalter oder die Aufsichtsperson müssen körperlich in der Lage sein, alle mitgeführten Hunde zu beherrschen. Mehr als drei große Hunde im Sinne des § 11 des Landeshundegesetzes gelten als nicht mehr beherrschbar im Sinne dieser Verordnung. 

  • Werden vom Halter oder einer Aufsichtperson mehrere Hunde geführt, so sind alle Hunde mit einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine anzuleinen. Personen unter 18 Jahren dürfen nicht mehr als einen großen Hund im Sinne des § 11 des LHundG NRW führen.

  • Gem. den Festsetzungen im Landschaftsplan 04 „Bad Münstereifel“ des Kreises Euskirchen besteht für alle Naturschutzgebiete im Stadtgebiet („KALKARER MOOR/TONGRUBE TONI“, „WATZENBERG“, „ESCHWEILER TAL UND KALKKUPPEN“, „BAD MÜNSTEREIFELER WALD“, „HOUVERATHER BACH UND NEBENBÄCHE“, „AUF DER HEIDE“, „LIERS- UND LETHERTER BACH“, „ERFTAUE UND NEBENBÄCHE“, „BÜLGESBACH MIT HANGWÄLDERN“, „BRÖMMERSBACH“) folgende Regelung: Insbesondere ist verboten, Hunde, auch auf Wegen, unangeleint mit sich zu führen und Hundesportübungen durchzuführen. 

  • Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen Einsatz und Hütehunde im Einsatz.  

  • Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde (§ 2 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW).

  • Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere, insbesondere Hunde, nicht mitgeführt werden (§ 9, Abs. 4 der OVO.).

Kontakt

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