Im Hinblick auf den „Stillen Feiertag“ Karfreitag, wird an dieser Stelle nochmals auf das Gesetz über die Sonn- und Feiertage hingewiesen.
An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden.
Am Karfreitag (Freitag, 15.04.) sind, von Gründonnerstag 18:00 Uhr bis Karsamstag 06:00 Uhr zusätzlich verboten:
- Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 05.00 bis 13.00 Uhr.
- Sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und Leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, von 05.00 bis 13.00 Uhr.
- Der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 05.00 bis 13.00 Uhr.
- Musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb von 05.00 bis 18.00 Uhr.
- Alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 05.00 bis 18.00 Uhr.
Verstöße gegen diese Vorschriften gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeld geahndet werden.