Update 02.04.2020: Aktuelles von der Landesregierung
Am 25.03.2020 hat der Bundestag das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen. Nach Zustimmung des Bundesrates am 27.03.2020 wurde das Gesetz noch am selben Tag veröffentlicht und ist in weiten Teilen zum 28.03.2020 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurden Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgenommen, die auch die Rechtsgrundlagen für das Handeln der kommunalen Ordnungsbehörden und des Landes sowie die Bußgeldvorschriften betreffen. Aufgrund der bundesgesetzlichen Änderungen ist eine Aktualisierung der Coronaschutzverordnung erforderlich geworden. Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungen erläutert:
Welche Regelungen gelten für Veranstaltungen und Versammlungen?
Veranstaltungen und Versammlungen zeichnen sich durch eine gewisse Struktur und Organisation aus. Typischerweise haben Sie einen Leiter/Organisator/Verantwortlichen und einen festlegten Rahmen. Als Veranstaltung wird man daher z. B. ein Konzert, eine Autorenlesung, einen Diskussionsabend anzusehen haben. Veranstaltungen und Versammlungen, die diese Kriterien erfüllen, sind generell, also sowohl im öffentlichen Raum als auch im privaten Bereich (also in nicht allgemein zugänglichen Gebäuden und in Wohnungen oder im eigenen Garten) unzulässig.
Wie unterscheiden sich davon Zusammenkünfte und Ansammlungen?
Zusammenkünfte und Ansammlungen sind als solche Treffen von Menschen zu sehen, die einen weniger strukturierten Rahmen haben. Beispiele wären ein Abendessen mit Freunden oder auch eine Geburtsfeier in einem gewöhnlichen Umfang. Zusammenkünfte und Ansammlungen, die diese Kriterien erfüllen, sind derzeit gemäß nur im öffentlichen Raum verboten und im privaten Bereich nicht untersagt. Auch für den privaten Bereich gilt allerdings der Appell, soziale Kontakte zu reduzieren, soweit das irgend geht. Derzeit scheint dieser Appell zu fruchten und die Menschen in unserem Land verhalten sich auch in ihrem privaten Bereich sehr vernünftig und dem großen Risiko angemessen. Sollte sich jedoch zukünftig ergeben, dass viele Uneinsichtige nun im privaten Bereich zu ausufernden Feiern usw. einladen und so ihre Mitmenschen gefährden, dann müsste über eine Ausdehnung des Verbots von Zusammenkünften/Ansammlungen auch für den privaten Bereich nachgedacht werden. Davon abgesehen dürften allerdings schon heute im Ausnahmefall auch Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, z.B. wegen einer außerordentlich großen Besucherzahl, wegen eines „Festprogramms“ mit Auftritten von Künstlern oder wegen sonstigen „Eventcharakters“, als Veranstaltungen anzusehen sein, so dass sie schon heute auch im privaten Bereich unzulässig sind.
Zudem wurde der Bußgeldkatalog aktualisiert und konkretisiert.
Beispiele:
Keine Sicherstellung der erforderlichen Maßnahmen in stationärem Gesundheits- u. Pflegeeinrichtungen trotz Vorhandenseins des notwendigen Materials | 2.000 € |
Verstoß gegen das Besuchsverbot in stationärem Gesundheits- u. Pflegeeinrichtungen | 200 € |
Durchführung von Sportveranstaltungen oder Zusammenkünften | 1.000 € |
Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Zusammenkünften | 250 € |
Teilnahme an einem Wochenmarkt mit unzulässigem Marktstand | 500 € |
Einlass ohne geeignete Schutzvorkehrungen in einen Bau- oder Gartenbaumarkt | 2.500 – 5.000 € |
Einlass ohne geeignete Schutzvorkehrungen in ein Floristikgeschäft | 500 – 1.000 € |
Betrieb von nicht zulässigen Verkaufsstellen | 2.500 € |
Verstoß gegen den Grundsatz der kontaktlosen Abholung bestellter Waren | 500 – 1.000 € |
Verzehr von Lebensmitteln im Umkreis von 50 Metern um diejenige Verkaufsstelle, in der die Lebensmittel erworben wurden | 200 € |
Durchführung eines Übernachtungsangebots zu touristischen Zwecken | 4.000 € |
Wahrnehmung eines Übernachtungsangebots zu touristischen Zwecken | 500 € |
Durchführung einer Reisebusreise | 4.000 € |
Teilnahme an einer Reisebusreise | 500 € |
Betrieb einer nicht zulässigen gastronomischen Einrichtung | 4.000 € |
Nichtumsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen beim Außer-Haus- Verkauf | 1.000 € |
Duldung des Verzehrs im zu der gastronomischen Einrichtung gehörenden Innen- oder Außenbereich | 1.000 € |
Verzehr von Speisen oder Getränken im Umkreis von 50 Metern um diejenige gastronomische Einrichtung, in der die Speisen erworben wurden | 200 € |
Durchführung einer unzulässigen Veranstaltung oder Versammlung | 1.000 € |
Teilnahme an einer unzulässigen Veranstaltung oder Versammlung | 400 € |
Zusammenkünfte oder Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen, die nicht unter die normierten Ausnahmetatbestände fallen | 200 € |
Picknicken oder Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen | 250 € |
Den kompletten Bußgeldkatalog für Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) finden hier:
Bußgeldkatalog zur Coronaschutz-Verordnung (Stand 31.03.2020)
Zur Umsetzung des Kontaktverbots hat die Landesregierung einen Straf- und Bußgeldkatalog veröffentlicht:
Bußgeldkatalog zur Coronaschutz-Verordnung (Stand 31.03.2020)
Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz. Damit sollen Infektionen vermieden und die Ausbreitung des Coronavirus verlangsamt werden.
Der Katalog enthält eine Übersicht, welche Verstöße als Straftaten und welche als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sind. Strafbar machen sich demnach beispielsweise Rückkehrer aus Risikogebieten, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Betretungsverbote, etwa in Altenheimen, verstoßen. Als Straftat gelten ebenso Ansammlungen in der Öffentlichkeit, bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot verstößt, öffentliche Veranstaltungen oder Versammlungen durchzuführt, macht sich ebenfalls strafbar. Ebenso aufgeführt sind Ordnungswidrigkeiten und die dazugehörigen Bußgelder. Zu den Ordnungswidrigkeiten gehören zum Beispiel Picknicken und Grillen in der Öffentlichkeit. Dafür werden 250 Euro Bußgeld verhängt. Bei Zusammenkünften von mehr als zwei Personen, aber weniger als 10 Personen, in der Öffentlichkeit, muss jede Person 200 Euro Bußgeld bezahlen. Wer gegen ein Besuchsverbot, zum Beispiel in einem Altenheim oder Krankenhaus verstößt, muss 200 Euro Bußgeld bezahlen. Die Sätze gelten für einen Erstverstoß. In besonders schweren Fällen werden sie verdoppelt. Bei Wiederholungsfällen können bis zu 25.000 Euro Bußgeld verhangen werden.
Stadt Bad Münstereifel kontrolliert
Die Stadt Bad Münstereifel kommt dem Auftrag von Ministerpräsident Laschet nach und kontrolliert die Einhaltung des Kontaktverbots durch den Einsatz eigener Mitarbeitende der Stadtverwaltung auch außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten der Stadtverwaltung. Zusätzlich wird sie durch ein privates Security-Unternehmen unterstützt. Hierbei erfolgen auch Kontrollen in den Bereichen Bleiche, Kurpark Wallgraben, Viadukt und Kurpark Schleid. Bei festgestellten Verstößen findet der neue Straf- und Bußgeldkatalog des Landes NRW Anwendung!