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Update 25.02.2021, 08.57 Uhr

Neuerungen der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) für den Zeitraum 22.02.2021 bis 07.03.2021

 

Neben den bislang gültigen Lockdown-Regelungen gelten seit Montag, 22. Februar  2021, folgende Bestimmungen:

Friseure und Fußpflege

Der Betrieb von Friseursalons ist ab dem 1. März, unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen wie dem Tragen von medizinischen Masken und dem geregelten Zutritt über Reservierungen, wieder möglich. Gleiches gilt für die nichtmedizinische Fußpflege.

Fahrdienste

Ehrenamtliche oder kommunale Fahrdienste, zum Beispiel zu Impfzentren, haben unabhängig von der Möglichkeit der Einhaltung des Mindestabstands eine medizinische Maske zu tragen. Unter die medizinischen Masken fallen OP-Masken, (K)N 95-Masken, Masken des Typs FFP2 und solche höheren Standards ohne Ausatemventil.

Sport

Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel, beispielsweise auf einem Tennisplatz, einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht ist mit der neuen Coronaschutzverordnung wieder erlaubt. Nutzen mehrere Gruppen eine Sportanlage unter freiem Himmel, muss zwischen ihnen dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern gewahrt werden. Die Nutzung von Gemeinschaftsduschen und Umkleiden ist nicht gestattet. Zulässig sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweise. Schwimmbäder bleiben für Freizeit- und Amateursportler geschlossen. Das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler ist gestattet. Hinsichtlich des Reitsports ist zu beachten, dass das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen innerhalb geschlossener Räume in zwingend erforderlichen Fällen ebenfalls möglich ist, sofern Sport- und trainingsbezogene Übungen dabei unterbleiben.

Kontaktbeschränkungen

Kontaktbeschränkungen, die auch in den letzten Wochen galten, bleiben bestehen. Im öffentlichen Raum sind nur Treffen mit Personen des eigenen Hausstandes und mit einer weiteren Person eines anderen Hausstandes zulässig.

Einzelhandel

Der Verkauf von Gemüsepflanzen und Saatgut ist insbesondere für Baumärkte wieder gestattet. Geschäfte haben jedoch den Verkauf auf Obiges und unmittelbares Zubehör (Blumentöpfe etc.) zu beschränken. Erst ab einer Inzidenz von 35 sollen weitergehende Lockerungen im Einzelhandel möglich sein. Ab dann können Kreise und kreisfreie Städte im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales abstimmen, inwieweit Reduzierungen der in der Coronaschutzverordnung festgelegten Schutzmaßnahmen erfolgen können.

Bildungsangebote

Einzelunterricht beziehungsweise andere Einzelbildungsmaßnahmen außerhalb geschlossener Räumlichkeiten sind gestattet. Hierunter fällt unter anderem der Betrieb von Hundeschulen.

Für Kinder bis zum Eintritt in die weiterführende Schule ist musikalischer Einzelunterricht in Präsenz wieder zulässig.

Möglich ist außerdem der Präsenzunterricht für Abschlussklassen zur Vorbereitung auf einen Berufsabschluss oder Lehrgänge für staatlich anerkannte Schulabschlüsse im zweiten Bildungsweg.

Bei diesen Präsenzveranstaltungen sind die Schutzvorkehrungen der Coronaschutzverordnung besonders einzuhalten. Des Weiteren sollen möglichst große Räumlichkeiten sowie die Möglichkeit von Hybrid- und Wechselunterricht genutzt werden.

Maßnahmen der Kreise und kreisfreien Städte

Kreise und kreisfreie Städte treffen ab einer nachhaltig und deutlich über 50 liegenden Inzidenz regionale und lokale Maßnahmen, um die Infektionszahlen zu senken.

Die Coronaschutzverordnung gilt bis zum 7. März 2021.

Kontakt

Stadt Bad Münstereifel
Marktstraße 11-15
53902 Bad Münstereifel

Tel: 02253/505-0
Fax: 02253/505-114
E-Mail: info@bad-muenstereifel.de

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