Menü-Icon

Update 21.02.2021, 11.14 Uhr

Verlängerung und Ausweitung der Corona-Regelungen bis 14.02.2021 in Bund-Länder Konferenz vereinbart

 

Bund und Länder haben in ihrer Konferenz am 19.01.2021 die beschlossenen Corona-Regeln bis zum 14. Februar 2021 verlängert. Die zusätzlichen bzw. geänderten Maßnahmen aus diesem Beschluss sollen zügig durch Bund und Länder angeordnet werden. Dies sind die aktuellen Regeln und Einschränkungen im Überblick. Zu beachten ist jedoch, dass verbindliche Geltung dabei immer die Corona-Schutz-Verordnungen der Länder haben.

Kontakte

Private Zusammenkünfte sind grundsätzlich nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person erlaubt. Auch Kinder unter 14 Jahren zählen dazu. Das gilt auch für den Aufenthalt in der Öffentlichkeit. Dabei soll die Zahl der Haushalte, aus der die weiteren Personen kommen, möglichst konstant und möglichst klein gehalten werden.

Mund-Nasen-Schutz

Jeder hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Im Öffentlichen Personennahverkehr und in Geschäften ist jeder verpflichtet, eine medizinische Maske zu tragen. Zu den medizinischen Masken zählen sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95 oder FFP2.

Groß- und Einzelhandel

Der Groß- und Einzelhandel bleibt fast weitestgehend geöffnet. Das gilt für Lebensmittelgeschäfte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken und Drogerien, Babyfachmärkte, Sanitäts- und Reformhäuser, Optiker und Hörgeräteakustiker. Ebenfalls können Auto- und Fahrradwerkstätten öffnen sowie Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen und Waschsalons. Zeitungen, Tierbedarf und Futtermittel dürfen weiter verkauft werden. Der Verkauf von non-food Produkten kann eingeschränkt werden. Alle anderen Geschäfte bleiben weiter bis zum 14. Februar 2021 geschlossen.

Beim Einkauf müssen Auflagen zur Hygiene eingehalten, der Zutritt zum Geschäft gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Generell soll sich in einer Einrichtung mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmetern insgesamt höchstens eine Person pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche befinden. Bei größeren Geschäften gilt ab 800 Quadratmetern zusätzlich die Erlaubnis von einer Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen.

Darüber hinaus gilt in allen Bundesländern eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Einkaufen. Die Maskenpflicht gilt auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen.

Dienstleistungen Körperpflege

Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe bleiben bis zum 14.Februar 2021 geschlossen, da in diesen Bereichen eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege bleiben weiter möglich.

Sport

Profisportveranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden. Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern wurden seit dem 2. November eingestellt. Auch Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen müssen geschlossen bleiben. Erlaubt bleiben der Individualsport sowie Sport zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands.

Gottesdienste

Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen können stattfinden, soweit die Auflagen des Infektionsschutzes eingehalten werden. Große religiöse Zusammenkünfte gilt es zu vermeiden.
Es gelten 1,5 Meter Mindestabstand, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Platz sowie das Verbot des Gemeindegesangs. Zu den medizinischen Masken zählen sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95 oder FFP2. Zusammenkünfte mit mehr als 10 Teilnehmenden sind beim zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen. Auf religiöse Handlungen, die große Besucherzahlen anziehen, ist zu verzichten (zum Beispiel Wallfahrten oder Prozessionen). Auch von Chorgesang sowie Orchesterbegleitung wird abgeraten. 

Gastronomie

Seit 2. November sind alle Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen geschlossen. Davon ausgenommen sind die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause. Der Verzehr vor Ort wird untersagt. Alkoholische Getränke dürfen im öffentlichen Raum bis 14. Februar 2021 nicht mehr verzehrt werden.

Kultureinrichtungen

Seit dem 2. November sind alle Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie ähnliche Einrichtungen geschlossen.

Kita und Schule

Schulen bleiben grundsätzlich geschlossen bzw. die Präsenzpflicht ausgesetzt.

Bis 14. Februar 2021 sollen die Kontakte im Kita-Betrieb deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen in dieser Zeit - wann immer möglich - zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die Kitas grundsätzlich geschlossen und es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt.

Das Kinderkrankengeld wird im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil der Kindergarten pandemiebedingt geschlossen ist.
Die Umsetzung der Kinderbetreuung ist Ländersache. Der Bund unterstützt die Maßnahmen der Länder.

Die Einzelheiten zur Kinderbetreuung können Sie auf der Seite der Landesregierung NRW nachlesen.

Home-Office

Das Bundeministerium für Arbeit und Soziales wird eine Verordnung, befristet bis zum 15. März 2021 erlassen, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen.

Dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, muss für Arbeitsbereiche auf engstem Raum im Rahmen der Umsetzung der COVID19-Arbeitsschutzstandards weiterhin die Belegung von Räumen reduziert werden oder es sind ohne ausreichende Abstände medizinische Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

Besondere Maßnahmen für Kommunen mit einer Inzidenz über 200

Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in einer Woche soll von den Ländern der Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort herum eingeschränkt werden, sofern kein triftiger Grund vorliegt.

Eine aktualisierte Fassung der Coronaschutzverordnung NRW, in der die geltenden Maßnahmen für Nordrhein-Westfalen konkretisiert werden, ist zeitnah zu erwarten.

Stand 20.01.2021 zu Redaktionsschluss des Amtsblattes

Kontakt

Stadt Bad Münstereifel
Marktstraße 11-15
53902 Bad Münstereifel

Tel: 02253/505-0
Fax: 02253/505-114
E-Mail: info@bad-muenstereifel.de

Gerne können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular zukommen lassen - wir freuen uns, von Ihnen zu hören und werden Ihre Anfrage baldmöglichst bearbeiten.

Ansprechpartner finden
zum Kontaktformular