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Update 14.05.2020, 14.30 Uhr

Kontaktbeschränkung und Maskenpflicht gelten weiterhin!

Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich um

  1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
  2. Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,
  3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
  4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen, handelt.

Nummer 1 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.

Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen Raum sind bis auf weiteres unzulässig; ausgenommen sind:

  1. unvermeidliche Ansammlungen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen (insbesondere bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen),
  2. die Teilnahme an nach der Coronaschutzverordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen,
  3. zulässige sportliche Betätigungen,
  4. zwingende berufliche Zusammenkünfte.

Außerhalb der o. a. zulässigen Gruppen ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.

Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden, Nutzer und Patienten sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im o. a. Sinne verpflichtet

  1. in Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen (außer im Freien),
  2. in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie von Garten- und Landschaftsparks,
  3. beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrprüfung,
  4. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen sowie in Wettvermittlungsstellen,
  5. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden,
  6. bei der Abholung von Speisen in gastronomischen Einrichtungen,
  7. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  8. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen.

Kontakt

Stadt Bad Münstereifel
Marktstraße 11-15
53902 Bad Münstereifel

Tel: 02253/505-0
Fax: 02253/505-114
E-Mail: info@bad-muenstereifel.de

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