Informationen für Gewerbetreibende
Die Stadt Bad Münstereifel informiert auf ihrer Homepage im News-Blog „Corona-Virus“ über eigene Angebote, Liquidität bei Gewerbetreibenden zu erhalten.
Alle finanziellen Erleichterungen sind zunächst zeitlich befristet bis zum 31.01.2022 zu stellen und gelten für Veranlagungen, neue oder bereits laufende Stundungen sowie die in diesem Zeitraum liegenden Zahlungsziele.
Die Hauptsatzung und die Zuständigkeits-ordnung des Rates und seiner Ausschüsse setzen in Abhängigkeit von der Höhe des Stundungsbetrages Beschlüsse durch die zuständigen Gremien voraus.
Die von der Stadt angebotenen Optionen tangieren nicht die Hauptforderung. Hierzu müssten zuvor die Rechtsgrundlagen (Gewerbesteuergesetz, Grundsteuergesetz, Kommunalabgabengesetz oder die hierzu von der Stadt erlassenen Satzungen) geändert werden. Das kann die Stadt Bad Münstereifel in der Haushaltssicherung nicht leisten!
Zu den Angeboten im Einzelnen:
a) Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer
Gemäß § 19 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) besteht für die Gemeinden Ermessen in der Festsetzung der Vorauszahlungen. Zahlreiche Betriebe und Unternehmen sind von der Pandemie betroffen und verzeichnen bereits heute oder in naher Zukunft Ertragseinbrüche. Vorauszahlungen, die sich an der bisherigen Ertragslage orientieren, würden insbesondere den von der Pandemie betroffenen Unternehmen wich-tige Liquidität entziehen.
Um diesen negativen Effekt zu vermei-den, wird die Stadt - zunächst befristet bis zum 31.01.2022 - Anträgen auf Senkung der Gewerbesteuervorauszahlungen nachkommen. Dies setzt lediglich voraus, dass der jeweilige Betrieb seine Betroffenheit im Zusammenhang mit der Pandemie kurz schriftlich darlegt. Ein wertmäßiger Nachweis der Ertragseinbußen ist hierfür jedoch nicht erforderlich.
b) Stundung fälliger oder neuer Abgabenforderungen
Die Gewährung einer Stundung nach § 222 Abgabenordnung (AO) ist maßgeblich davon abhängig, dass die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeutet und die Forderung durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stadt wird daher bei der Prüfung von Stundungsanträgen keine strengen Anforderungen stellen, wenn der jeweilige Betrieb seine Betroffenheit im Zusammenhang mit der Pandemie kurz schriftlich darlegt. Ein wertmäßiger Nachweis der Ertragseinbußen ist auch hier nicht erforderlich. § 222 Satz 3 und Satz 4 AO bleiben unberührt.
Dies gilt auch für die Frage der Sicherungsleistung, die nur bei einer längerfristigen Stundung oder bei verhältnismäßig hohen Stundungsbeträgen zu verlangen ist.
c) Verzinsung bei Stundung und Nachveranlagung
Für noch laufende Stundungen und Stundungen, die bis zum 31.01.2022 neu ausgesprochen werden, entfällt die Erhebung von Stundungszinsen. § 222 Satz 3 und Satz 4 AO bleiben unberührt.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Reidenbach telefonisch unter 02253-505103 so-wie per E-Mail unter k.reidenbach@bad-muenstereifel.de gerne zur Verfügung.