Ein negativer Corona-Schnelltest ermöglicht im Kreis Euskirchen weiterhin die Nutzung von Angeboten im Handel und im Dienstleistungsbereich. Dies regelt eine Allgemeinverfügung, die der Kreis Euskirchen in Abstimmung mit dem Land NRW erlassen hat und die ab Montag, 29. März, gilt.
Aufgrund der jüngsten Fassung der Corona-Schutzverordnung hatte das NRW-Gesundheitsministerium am Freitagabend (26.03.2021) die so genannte „Corona-Notbremse“ für 31 Kreise und kreisfreie Städte angeordnet, die seit mindestens drei Tagen eine 7-Tage-Inzidenz über 100 haben. Diese „Corona-Notbremse“ greift auch im Kreis Euskirchen und beinhaltet neben strengeren Kontaktbeschränkungen eine Rückkehr zu den strengeren Regeln für Einzelhandels- und Dienstleistungsbereiche. Zahlreiche Geschäfte müssten demnach schließen.
Das Ministerium hat jedoch die Möglichkeit eröffnet, dass die betroffenen Kreise im Einzelfall und in Abstimmung mit dem Ministerium Allgemeinverfügungen mit kreisspezifischen Regelungen erlassen, wenn vor Ort ein flächendeckendes Angebot für kostenlose Bürgertestungen vorliegt. Dies ist im Kreis Euskirchen mit rund 50 Testzentren der Fall.
Somit hat die Kreisverwaltung noch am späten Freitagabend, 26. März, eine Allgemeinverfügung erlassen, die mit dem Land NRW abgestimmt wurde. Diese Allgemeinverfügung sieht vor, dass die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Corona-Schnelltests abhängig ist. Die Notbremse wird also in bestimmten Bereichen um die Möglichkeit erweitert, sich mit verbindlichen Schnelltests Zutritt zu Geschäften etc. zu verschaffen.
Dazu Landrat Markus Ramers: "Mit tagesaktuellem negativem Schnelltest-Ergebnis ist der Besuch im Einzelhandel, im Museum oder das Sporttreiben von max. 20 Kindern wie bisher möglich."
Anders als vielfach behauptet oder vorgeworfen, seien das bei weitem keine Lockerungen. "Im Gegenteil: Ein negativer Schnelltest wird verbindlich für Bereiche, in denen das bisher nicht der Fall war. Dies bringt mehr, nicht weniger Sicherheit. Die Alternative wäre eine komplette Schließung des Einzelhandels und anderer Einrichtungen gewesen. Über 50 Schnelltest-Stellen kreisweit bieten uns die Möglichkeit, mehr Sicherheit ohne komplette Schließung zu gewährleisten."
Laut Allgemeinverfügung sind ab dem 29. März im Kreis Euskirchen zulässig:
I. der Betrieb von Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven gemäß § 6 Abs. 4 CoronaSchVO unter strikter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a CoronaSchVO und der Vorlage eines tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnisses eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Abs. 4 CoronaSchVO
II. der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen unter den Maßgaben des § 8 Abs. 4 zulässig bei gleichzeitiger Vorlage eines tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnisses eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Abs. 4 CoronaSchVO.
III. gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 CoronaSchVO auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen bei gleichzeitiger Vorlage eines tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnisses eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Abs. 4 CoronaSchVO.
IV. unter den Maßgaben des § 10 Abs. 3 CoronaSchVO in Zoologischen Gärten und Tierparks sowie der nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks der Zutritt zu geschlossenen Ausstellungsräumen für Besucherinnen und Besucher bei gleichzeitiger Vorlage eines tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnisses eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Abs. 4 CoronaSchVO.
V. der Betrieb von nicht unter § 11 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen mit Ausnahme des Versandhandels und der Auslieferung und Ablieferung bestellter Ware unter den Maßgaben des § 11 Abs. 3 CoronaSchVO bei gleichzeitiger Vorlage eines tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnisses eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Abs. 4 CoronaSchVO.
VI. der Verkauf von sonstigen nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren in Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes sowie der Verkauf von Waren, auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, nach den Maßgaben des § 12 Abs. 1 CoronaSchVO und bei gleichzeitiger Vorlage eines tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnisses eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Abs. 4 CoronaSchVO.
VII. Die Erbringung von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, ist, bei gleichzeitiger Vorlage eines tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnisses eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Abs. 4 CoronaSchVO.
(komplette Allgemeinverfügung auf https://www.kreis-euskirchen.de/kreishaus/aktuell/bekanntmachungen_31148.php)
FAQs und weitere Details auf der Coronaseite https://corona.kreis-euskirchen.de
Da nach wie vor aus Hygienegründen nur eine bestimmte Anzahl von Kunden*innen je nach Größe der Verkaufsflächen in den Verkaufsräumen zugelassen ist, bleibt es bei den bisherigen Regelungen zur Terminvereinbarung.
(Stand 29.03.2021 12:00 Uhr)