Das Corona-Virus bestimmt nicht nur unseren Alltag, es macht auch keinen Halt vor dem politischen Leben. Viele Rats- und Ausschusssitzungen wurden aufgrund der Kontaktbeschränkungen verschoben. Der Schutz und die Sicherheit der einzelnen politischen Vertreter*innen standen und stehen auch weiterhin an oberster Stelle.
Allerdings gibt es Angelegenheiten, in denen Rats- und Ausschusssitzungen zwingend stattfinden müssen. Gemäß des Erlasses des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG) zur Sitzungsdurchführung in der Corona-Pandemie vom 11.01.2021 sind Rats- und Ausschusssitzungen zulässig, wenn eine weitere Verschiebung nicht mehr möglich ist, da sie unaufschiebbare Beratungspunkte enthalten. Räte, Kreistage und Ausschüsse dienen der Ausübung und dem Erhalt der von Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und der von Artikel 78 Absatz 1 der Landesverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen garantierten und zu gewährleistenden kommunalen Selbstverwaltung. Sie dienen damit der der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und sind nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) zulässig und durchführbar. Da digitale Rats- und Ausschusssitzungen derzeit rechtlich nicht zulässig sind, werden diese in Präsenz durchgeführt. Hierbei wird sehr darauf geachtet, die größtmögliche Sicherheit für alle politischen Vertreter*innen und Beteiligte zu gewährleisten.