Da im Kreis Euskirchen der Inzidenzwert den kritischen Wert von 200 überschritten hat, wurde von der Kreisverwaltung Euskirchen die nachfolgende Allgemeinverfügung erlassen. Sie tritt ab dem 24.12.2020 in Kraft und gilt zunächst bis 10.01.2021.
Wesentliche Inhalte sind:
- Es gilt eine Ausgangsbeschränkung: Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
Triftige Gründe sind beispielsweise die Rückkehr zur eigenen Wohnung von einer/m zulässigen Beschäftigung/Kontakt, die Ausübung der beruflichen Tätigkeit, die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen, Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Die Ausgangsbeschränkung gilt auch an den Weihnachtsfeiertagen und in der Silvesternacht.
- Die Vorschriften zum Tragen von FFP2-Masken in Einrichtungen werden verschärft.
- Ebenso die Vorgaben zum Tragen von Alltagsmasken in geschlossenen Räumen.
- Die Kontaktbeschränkung auf max. 5 Personen (Erwachsene und Kinder über 14 Jahre) greift auch für den privaten Bereich. Vom 24.12. bis 26.12.2020 dürfen sich Personen des eigenen Hausstandes mit höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis treffen.
- Die Dauer der Gottesdienste und religiösen Versammlungen wird auf 45 Minuten begrenzt. Die Höchstzahl der Teilnehmer in jeder Kirche bzw. in jedem Versammlungsraum wird bezogen auf die pandemiebedingt bereits reduzierte Platzzahl um 30 % verringert. Bei Freiluftgottesdiensten und religiösen Freiluftversammlungen wird die Teilnehmerzahl auf 250 begrenzt.
- Die Anzahl der gleichzeitig in Handels- und Dienstleistungseinrichtungen mit Kundenverkehr anwesenden Kunden wird weiter beschränkt (eine Person pro 20 Quadratmeter).
- Bei Fahrgemeinschaften von Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, ist das Tragen von FFP2-Masken obligatorisch.
Hier finden Sie die Allgemeinverfügung des Kreises Euskirchen vom 23.12.2020...