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Update 19.06.2020, 16.43 Uhr

Informationen zum Verhalten im ÖPNV-Schülerverkehr

Mit Start des Betriebs an den Grundschulen in NRW ab dem 15.06.2020 sind alle der RVK zur Verfügung stehenden Busse im Einsatz. Der Regelbetrieb wird damit aufgenommen und man kann von einer „normalen“ Auslastung der Busse ausgehen. Auch die Auslastung der Busse, die von Schülerinnen und Schülern der weiterführenden Schulen genutzt werden, hat in den vergangenen Wochen zugenommen.

Bei der Ausgestaltung und Nutzung des ÖPNV ist folgendes zu beachten: Basis ist die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der seit dem 30. Mai 2020 gültigen Fassung.

Das Abstandsgebot greift NICHT bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen. Die Verordnung VERPFLICHTET alle Kunden jedoch im Rahmen der Beförderung und in den Wartebereichen zum Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch).

Daher sollten die Schülerinnen und Schüler angehalten werden, auf dem gesamten Schulweg eine Mund-Nasen-Maske zu tragen. Sofern es die Auslastung der Busse zulässt, sollten Kinder und Jugendliche dennoch darauf achten, nach Möglichkeit Abstand zu anderen Personen einzuhalten. Der Kontakt zu Einrichtungen/Bauteilen der Haltestellen und Busse sollte vermieden werden. Das Niesen und Husten in die Armbeuge gehört inzwischen ebenfalls zum guten Ton und sollte von jedem gelebt werden. Dazu gehört natürlich auch das Händewaschen, welches stets nach der Nutzung öffentlicher Räume zum Standard gehören sollte.

Der Vordereinstieg der Busse ist weiterhin nicht möglich und eine Kontrolle der Schülerinnen und Schüler bzgl. eines regelgerechten Verhaltens kann durch das Fahrpersonal nicht übernommen werden. Die Aufmerksamkeit des Fahrpersonals ist auf die Straße zu richten. Auseinandersetzungen mit Fahrgästen würden zu Lasten der Sicherheit und Pünktlichkeit gehen.

Die Coronaschutzverordnung besagt zudem, dass jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person verpflichtet ist, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Das sollte insbesondere auch für Schülerinnen und Schüler gelten, da diese zahlreiche, nicht überwachte Räume und Situationen nutzen bzw. erfahren, in denen sie mögliche Risiken und Präventionsmaßnahmen genau kennen und anwenden müssen.

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