Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW (MKFFI) hat die Corona Betreuungsverordnung für die Inanspruchnahme einer Notbetreuung in Schulen (Klasse 1 bis 6) und Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflege erneut angepasst.
Hiernach haben mit Wirkung vom 27.04.2020 alleinerziehende Elternteile, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, oder sich aufgrund einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden, Anspruch auf die Teilnahme ihres Kindes an einer Notbetreuung in der jeweiligen Schule bzw. Kindergarten, sofern eine private Betreuung nicht organisiert werden kann.
Dies gilt für jede Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils, unabhängig von den in der Corona-Betreuungsverordnung aufgeführten Tätigkeitsfeldern.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein schriftlicher Nachweis des Arbeitgebers oder bei Abschlussprüfungen der Nachweis der Schule bzw. Hochschule. Ebenso ist eine Eigenerklärung der Alleinerziehenden erforderlich, in der erklärt wird, dass die Betreuung nicht anderweitig geregelt werden kann.
Eine Notbetreuung an den Wochenenden und an Feiertagen findet ab sofort nicht mehr statt.