Um den Schaden für die Wirtschaft in Folge der Corona-Krise abzufedern, haben der Bund und das Land NRW das „Soforthilfeprogramm Corona“ aufgelegt. Die Wirtschaftsförderung des Kreises Euskirchen weist nun darauf hin, „dass auch gemeinnützige Unternehmen, die unternehmerisch tätig sind, und Vereine, wenn sie sich zwar wirtschaftlich betätigen, aber eine gemeinnützige Tätigkeit im Vordergrund steht, antragsberechtigt sind“, so Christof Gladow. Der stellvertretende Leiter der Struktur- und Wirtschaftsförderung betont: „Vereine sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen für laufende Betriebskosten durch einen Zuschuss unterstützt werden.“
Voraussetzung für eine Förderung seien „erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona“. Dies werde angenommen, wenn:
• Mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat);
oder
• die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden, z.B. bei Gründungen, gilt der Vormonat);
oder
• die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden;
oder
• die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass).
Bei Vereinen müssten mehr als die Hälfte der Einnahmen aus erzielten Umsätzen bestanden haben, die durch die Corona-Krise beeinträchtigt wurden. Ein Verein, der überwiegend von Beiträgen, kommunalen Zuschüssen oder Sponsoring lebe und wenig gewerblich am Markt mit seinen Dienstleistungen tätig sei, könne keinen Antrag stellen, weil er nicht unternehmerisch tätig sei, so Gladow.
Nach seinen Angaben sind die Zuschüsse nach Mitarbeiterzahl gestaffelt und betragen für drei Monate (ab Datum der Antragstellung): Bei bis zu 5 Mitarbeiter*innen 9.000 Euro, bei bis zu 10 Mitarbeiter*innen 15.000 Euro und bei bis zu 50 Mitarbeiter*innen 25.000 Euro. Bei Überkompensation sind die Beträge zurückzuzahlen.
Die NRW-Corona-Soforthilfe sei mit der „Soforthilfe Sport“ kombinierbar. Bei der „Soforthilfe Sport“ sei sie aber im Antrag als Einnahme einzutragen und werde bei der Berechnung der Unterdeckung berücksichtigt.
Elektronische Anträge sind über das folgende Internetportal an die Bezirksregierung Köln zu richten: https://soforthilfe-corona.nrw.de. Auskünfte zu diesem und weiteren Hilfsprogrammen erteilt die Wirtschaftsförderung des Kreises Euskirchen an ihrer Hotline: Telefon: 02251/ 15 – 680 oder E-Mail: wirtschaftsfoerderung_corona@kreis-euskirchen.de