Um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, hat das Bundeskabinett entschieden, dass u. a. bei in Deutschland wohnhaften Personen nach der Einreise ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet werden soll. Alle Bundesländer haben vor diesem Hintergrund Verordnungen zum Ein- und Rückreiseverkehr erlassen.
Die Verordnung legt fest, dass Personen, die mehr als 72 Stunden im Ausland waren und dann nach Deutschland einreisen, sich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere Unterkunft begeben müssen und diese 14 Tage nicht verlassen dürfen. Sie müssen sich beim Gesundheitsamt ihres Kreises bzw. ihrer kreisfreien Stadt melden.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob bei dem einzelnen Ein- oder Rückreisenden ein Ansteckungsverdacht vorliegt.
Die Meldung beim Gesundheitsamt kann schriftlich, telefonisch oder insbesondere per E-Mail (reiserueckkehrer@kreis-euskirchen.de) erfolgen. Soweit das Gesundheitsamt nicht am Tag der Einreise erreicht werden konnte, haben weitere Versuche der Kontaktaufnahme an den darauffolgenden Tagen zu erfolgen, solange, bis das Gesundheitsamt erreicht worden ist. Werden Krankheitssymptome festgestellt, so muss das Gesundheitsamt auch hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Das Gesundheitsamt und die örtliche Ordnungsbehörde entscheiden dann – wie bei anderen Personen mit Krankheitssymptomen auch – über das weitere Verfahren.
Den in der Vorschrift genannten Personen ist es in dem Zeitraum, während dessen sie verpflichtet sind, ihren Aufenthaltsort nicht zu verlassen, grundsätzlich nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem Hausstand des Aufenthaltsortes angehören.
Abweichend davon sind Ausnahmen anerkannt, die das grenzüberschreitende Zusammenleben aufrechterhalten und die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens gewährleisten:
- Ausgenommen sind vor allem Grenzpendler – also Personen, die täglich oder für bis zu 5 Tage durch ihren Beruf oder ihre Ausbildung (Schule, Hochschule) veranlasst ein- und ausreisen.
- Ausgenommen sind Personen, die im grenzüberschreitenden Personen-, Waren- und Gütertransport tätig sind.
- Ausgenommen sind Personen, deren Tätigkeit notwendig ist zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens und der Aufgaben des Staates.
- Ausgenommen sind schließlich Personen, die einen triftigen Reisegrund haben. Darunter fallen vor allem soziale Gründe wie ein geteiltes Sorgerecht, dringende medizinische Behandlungen, Betreuung von Kindern, Pflege von Angehörigen, Beerdigungen, Hochzeiten und Ähnliches.
Diese Ausnahmen gelten, ohne dass es einer von einer Behörde erteilten Ausnahmegenehmigung bedarf.
Weitere Ausnahmen und Befreiungen können im Einzelfall zugelassen werden. Zuständig dafür ist dann das Ordnungsamt der Stadt (E-Mail: info@bad-muenstereifel.de). Vor allem kann es Personen, die nach ihrer Einreise negativ auf Corona getestet sind, von der Pflicht zum 14-tägigen Verbleib an ihrem Aufenthaltsort befreien.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in dieser Verordnung enthaltenen Verpflichtungen zuwiderhandelt.
Die Verordnung ist veröffentlicht unter anderem auf der zentralen Informationsplattform www.land.nrw/corona.