Am 25.03.2020 hat der Bundestag das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen. Nach Zustimmung des Bundesrates am 27.03.2020 wurde das Gesetz noch am selben Tag veröffentlicht und ist in weiten Teilen zum 28.03.2020 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurden Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgenommen, die auch die Rechtsgrundlagen für das Handeln der kommunalen Ordnungsbehörden und des Landes sowie die Bußgeldvorschriften betreffen. Aufgrund der bundesgesetzlichen Änderungen ist eine Aktualisierung der Coronaschutzverordnung erforderlich geworden. Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungen erläutert:
Welche Regelungen gelten für Veranstaltungen und Versammlungen?
Veranstaltungen und Versammlungen zeichnen sich durch eine gewisse Struktur und Organisation aus. Typischerweise haben Sie einen Leiter/Organisator/Verantwortlichen und einen festlegten Rahmen. Als Veranstaltung wird man daher z. B. ein Konzert, eine Autorenlesung, einen Diskussionsabend anzusehen haben. Veranstaltungen und Versammlungen, die diese Kriterien erfüllen, sind generell, also sowohl im öffentlichen Raum als auch im privaten Bereich (also in nicht allgemein zugänglichen Gebäuden und in Wohnungen oder im eigenen Garten) unzulässig.
Wie unterscheiden sich davon Zusammenkünfte und Ansammlungen?
Zusammenkünfte und Ansammlungen sind als solche Treffen von Menschen zu sehen, die einen weniger strukturierten Rahmen haben. Beispiele wären ein Abendessen mit Freunden oder auch eine Geburtsfeier in einem gewöhnlichen Umfang. Zusammenkünfte und Ansammlungen, die diese Kriterien erfüllen, sind derzeit gemäß nur im öffentlichen Raum verboten und im privaten Bereich nicht untersagt. Auch für den privaten Bereich gilt allerdings der Appell, soziale Kontakte zu reduzieren, soweit das irgend geht. Derzeit scheint dieser Appell zu fruchten und die Menschen in unserem Land verhalten sich auch in ihrem privaten Bereich sehr vernünftig und dem großen Risiko angemessen. Sollte sich jedoch zukünftig ergeben, dass viele Uneinsichtige nun im privaten Bereich zu ausufernden Feiern usw. einladen und so ihre Mitmenschen gefährden, dann müsste über eine Ausdehnung des Verbots von Zusammenkünften/Ansammlungen auch für den privaten Bereich nachgedacht werden. Davon abgesehen dürften allerdings schon heute im Ausnahmefall auch Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, z.B. wegen einer außerordentlich großen Besucherzahl, wegen eines „Festprogramms“ mit Auftritten von Künstlern oder wegen sonstigen „Eventcharakters“, als Veranstaltungen anzusehen sein, so dass sie schon heute auch im privaten Bereich unzulässig sind.
Zudem wurde der Bußgeldkatalog aktualisiert und konkretisiert.
Beispiele:
Keine Sicherstellung der erforderlichen Maßnahmen in stationärem Gesundheits- u. Pflegeeinrichtungen trotz Vorhandenseins des notwendigen Materials | 2.000 € |
Verstoß gegen das Besuchsverbot in stationärem Gesundheits- u. Pflegeeinrichtungen | 200 € |
Durchführung von Sportveranstaltungen oder Zusammenkünften | 1.000 € |
Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Zusammenkünften | 250 € |
Teilnahme an einem Wochenmarkt mit unzulässigem Marktstand | 500 € |
Einlass ohne geeignete Schutzvorkehrungen in einen Bau- oder Gartenbaumarkt | 2.500 – 5.000 € |
Einlass ohne geeignete Schutzvorkehrungen in ein Floristikgeschäft | 500 – 1.000 € |
Betrieb von nicht zulässigen Verkaufsstellen | 2.500 € |
Verstoß gegen den Grundsatz der kontaktlosen Abholung bestellter Waren | 500 – 1.000 € |
Verzehr von Lebensmitteln im Umkreis von 50 Metern um diejenige Verkaufsstelle, in der die Lebensmittel erworben wurden | 200 € |
Durchführung eines Übernachtungsangebots zu touristischen Zwecken | 4.000 € |
Wahrnehmung eines Übernachtungsangebots zu touristischen Zwecken | 500 € |
Durchführung einer Reisebusreise | 4.000 € |
Teilnahme an einer Reisebusreise | 500 € |
Betrieb einer nicht zulässigen gastronomischen Einrichtung | 4.000 € |
Nichtumsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen beim Außer-Haus- Verkauf | 1.000 € |
Duldung des Verzehrs im zu der gastronomischen Einrichtung gehörenden Innen- oder Außenbereich | 1.000 € |
Verzehr von Speisen oder Getränken im Umkreis von 50 Metern um diejenige gastronomische Einrichtung, in der die Speisen erworben wurden | 200 € |
Durchführung einer unzulässigen Veranstaltung oder Versammlung | 1.000 € |
Teilnahme an einer unzulässigen Veranstaltung oder Versammlung | 400 € |
Zusammenkünfte oder Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen, die nicht unter die normierten Ausnahmetatbestände fallen | 200 € |
Picknicken oder Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen | 250 € |
Den kompletten Bußgeldkatalog für Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) finden Sie hier: