Ein negativer Corona-Schnelltest ermöglicht im Kreis Euskirchen weiterhin die Nutzung von Angeboten im Handel und im Dienstleistungsbereich. Dies regelt eine Allgemeinverfügung, die der Kreis Euskirchen in Abstimmung mit dem Land NRW erlassen hat und die ab Montag, 29. März, gilt.
Aufgrund der jüngsten Fassung der Corona-Schutzverordnung hatte das NRW-Gesundheitsministerium am Freitagabend die so genannte „Corona-Notbremse“ für 31 Kreise und kreisfreie Städte angeordnet, die seit mindestens drei Tagen eine 7-Tage-Inzidenz über 100 haben. Diese „Corona-Notbremse“ greift auch im Kreis Euskirchen und beinhaltet neben strengeren Kontaktbeschränkungen eine Rückkehr zu den strengeren Regeln für Einzelhandels- und Dienstleistungsbereiche. Zahlreiche Geschäfte müssten demnach schließen.
Das Ministerium hat jedoch die Möglichkeit eröffnet, dass die betroffenen Kreise im Einzelfall und in Abstimmung mit dem Ministerium Allgemeinverfügungen mit kreisspezifischen Regelungen erlassen, wenn vor Ort ein flächendeckendes Angebot für kostenlose Bürgertestungen vorliegt. Dies ist im Kreis Euskirchen mit rund 50 Testzentren der Fall.
Somit hat die Kreisverwaltung eine Allgemeinverfügung erlassen, die mit dem Land NRW abgestimmt wurde. Diese Allgemeinverfügung sieht vor, dass die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Corona-Schnelltests abhängig ist. Die Notbremse wird also in bestimmten Bereichen um die Möglichkeit erweitert, sich mit verbindlichen Schnelltests Zutritt zu Geschäften etc. zu verschaffen.