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Update 14.05.2020, 14.05 Uhr

Informationen für Gewerbetreibende

 

Die Stadt Bad Münstereifel hat in verschiedenen Veröffentlichungen auf Möglichkeiten hingewiesen, betroffene Branchen bei der wirtschaftlichen Überbrückung der Pandemie zu unterstützen. Dies betrifft insbesondere die Absenkung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen, Zahlungsaufschub oder auch die Stundung von Abgabenforderungen. Viele Betriebe haben von diesen Optionen bereits Gebrauch gemacht.

Zuletzt hat die Stadt die Erhebung der Sondernutzungsgebühr für öffentliche Flächen nur auf die tatsächlich genutzte Fläche beschränkt, um den Belastungen durch zusätzliche Abstandsregelungen z.B. bei der Außenbestuhlung entgegenzutreten. Hierzu werden nach Einreichung der Anträge Ortstermine mit den Betrieben vereinbart. Bei der dann erforderlichen Neuberechnung der Gebühren werden die wegen dem Öffnungsverbot der Coronaschutzverordnung nicht nutzbaren Tage erstattet bzw. verrechnet.

Diese vorübergehenden Hilfestellungen für Unternehmen und Gewerbebetriebe basieren auf einer entsprechenden Erlasslage für die Finanzbehörden, sind aber zu unterscheiden von einem (Teil-)Verzicht auf Hauptforderungen aus betrieblichen Abgabenarten (z. B. Fremdenverkehrsbeitrag, Sondernutzungsgebühr, Kurtaxe, Gewerbesteuer), die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Ermächtigungsgrundlage (Gesetz, Verordnung, Satzung) zu erheben sind. In diesen Fällen sind weitere Aspekte zu berücksichtigen:

Haushaltsrechtlich ist die Stadt als Kommune in der Haushaltssicherung dazu verpflichtet, den Haushaltsausgleich 2022 darzustellen. Werden Entscheidungen getroffen, die zu einem freiwilligen Einnahmeverzicht führen, so muss die Stadt gleichzeitig eine Kompensation in Form von entsprechenden Mehrerträgen oder Minderaufwendungen gewährleisten.

Abgabenrechtlich können Hauptforderungen aus den oben genannten Abgabearten ganz oder teilweise erlassen werden. Das setzt voraus, dass die Voraussetzungen für einen Erlass nach § 227 AO in jedem Einzelfall erfüllt sind und der Betroffene den Nachweis für das Vorliegen einer Unbilligkeit (Härtefall) erbringt. Ein pauschaler Erlass ist unzlässig.

Für Rückfragen steht Ihnen Herr Ley telefonisch unter 02253-505103 sowie per E-Mail unter u.ley[at]bad-muenstereifel.de gerne zur Verfügung.

Kontakt

Stadt Bad Münstereifel
Marktstraße 11-15
53902 Bad Münstereifel

Tel: 02253/505-0
Fax: 02253/505-114
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