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Update 11.03.2021, 19.02 Uhr

Neuerungen der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) für den Zeitraum 09.03.2021 bis 28.03.2021

 

Neben den bislang gültigen Lockdown-Regelungen gelten seit Dienstag, 9. März 2021, folgende Bestimmungen:

  • Körpernahe Dienstleistungen

Insbesondere bei körpernahen Dienstleistungen wie Friseurleistungen, Gesichtsbehandlungen, Kosmetik- und Nagelbehandlungen, Maniküre, Massage, Tätowierungen und dem Piercen sind strikt die Hygienemaßnahmen einzuhalten. Wenn die Kundin/der Kunde während der Leistungserbringung zulässigerweise keine Maske tragen muss, hat sie/er einen tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttest vorzulegen. Das durchführende Personal muss alle zwei Tage einen negativen Schnell- oder Selbsttest vorweisen. Das Testerfordernis entfällt für Kinder bis zum Schuleintritt. Ausgenommen von der Testpflicht sind weiterhin Dienstleistungen im Bereich der medizinisch notwendigen Leistungen von Handwerkern und Dienstleistern im Gesundheitswesen einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen und Hörgeräteakustikern, Optikern, und orthopädischen Schuhmachern.

  • Coronatests

Sofern die Coronaschutzverordnung für die Nutzung oder die Zulassung eines Angebots einen negativen Test vorsieht, muss es sich bei dem Testungsverfahren um ein Verfahren nach der Coronatestungsverordnung handeln. Das Testergebnis muss von einer vorgesehenen Stelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Wird ein tagesaktueller Test gefordert, darf bei der Inanspruchnahme des Angebots die Vornahme des Tests höchstens 24 Stunden zurückliegen. Bei alle zwei Tage vorgesehen Tests darf die Vornahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen.

  • Medizinische Masken

In allen geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr muss ab dem 8. März eine medizinische Maske getragen werden. Auch bei anderen Handwerksleistungen und Dienstleistungen sind medizinische Masken zu tragen. Unter die medizinischen Masken fallen OP-Masken, (K)N 95-Masken, Masken des Typs FFP2 und solche höheren Standards ohne Ausatemventil. Für den Außenbereich sind Alltagsmasken ausreichend.

  • Kulturangebote, zoologische Gärten

Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Burgen, Schlösser und Gedenkstätten sowie ähnliche Einrichtungen dürfen wieder öffnen. Des Weiteren ist der Besuch von Zoos und Tierparks wieder möglich. Das Tragen einer medizinischen Maske ist für die Nutzung der genannten Angebote verpflichtend. Erforderlich ist ferner eine vorherige Terminbuchung.

  • Sport

Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel, beispielsweise auf einem Tennisplatz, bleibt wie bisher mit höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen erlaubt. Nutzen mehrere Gruppen eine Sportanlage unter freiem Himmel, muss zwischen ihnen dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern gewahrt werden. Das Treiben von Sport unter freiem Himmel ist nun für Kinder bis einschließlich 14 Jahren in einer Gruppe von maximal 20 Kindern mit bis zu zwei Aufsichts- bzw. Ausbildungspersonen möglich.

Ebenfalls ist der Betrieb von Skiliften wieder erlaubt, wobei bei der Beförderung und in Warteschlangen die Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern zu gewährleisten ist.

  • Kontaktbeschränkungen

Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit bis zu 5 weiteren Personen eines anderen Hausstandes sind wieder gestattet. Bei der Berechnung der Personenzahl zählen Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht mit. Unabhängig von der Wohnkonstellation gelten Paare als ein Hausstand.

  • Einzelhandel

Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte dürfen ab dem 8. März unter den gleichen Bedingungen wie die bereits geöffneten Geschäfte öffnen: Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Kundin bzw. einen Kunden pro zehn Quadratmeter nicht übersteigen. Für Verkaufsflächen oberhalb 800 qm gilt pro zwanzig Quadratmeter eine Kundin bzw. ein Kunde. Alle weiteren Geschäfte dürfen lediglich Termin-Shopping anbieten („Click & Meet“), sofern die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 qm nicht übersteigt. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind vorzunehmen.

  • Musik- und Kunstschulen, Nachhilfeangebote

Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht ist in Präsenz für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern möglich. Nachhilfeangebote können ebenfalls wieder in Präsenz wahrgenommen werden, sofern die Gruppe nicht mehr als fünf Schülerinnen und Schüler umfasst.

  • Erste-Hilfe-Kurse

Erste-Hilfe-Kurse sind wieder im Präsenzunterricht zulässig.

  • Bibliotheken

Die Nutzung von Bibliotheken ist unter strenger Wahrung der Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen möglich.

  • Maßnahmen der Kreise und kreisfreien Städte

Kreise und kreisfreie Städte mit einer deutlich und nachhaltig über 100 liegenden 7-Tages-Inzidenz prüfen die Erforderlichkeit über die Verordnung hinausgehender Maßnahmen, um dem Infektionsgeschehen entgegenzuwirken.

Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant unter dem Wert von 50 liegt, können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales abstimmen, inwieweit Reduzierungen der in dieser Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen erfolgen können.

Die Coronaschutzverordnung gilt bis zum 28. März 2021. Ist die 7-Tages-Inzidenz in Nordrhein-Westfalen 14 Tage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung stabil oder mit sinkender Tendenz unter dem Wert von 100, wird die Verordnung bereits dann geändert werden durch Öffnungen der Außengastronomie, von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos sowie des kontaktfreien Sports im Innenbereich und des Kontaktsports im Außenbereich.

Kontakt

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